(openPR) Nach dem FG Niedersachsen, 04.06.2002 - Az. 6 K 840/01, darf trotz eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Außenprüfung mitsamt der bestehenden steuerlichen Mitwirkungspflichten durchgeführt werden.
Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft steht dann dem Beginn der Außenprüfung nicht entgegen.
Falls dann der Steuerpflichtige sein Schweigerecht aus dem steuerstrafrechtlichen Verfahren "nemo tenetur se ipsum accusare" ausübt, trifft ihn der Verstoß gegen die steuerliche Mitwirkungspflicht mit voller Härte, denn dann darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Die Begründung ist in diesen Fällen immer, dass der steuerunehrliche Bürger nicht besser gestellt werden darf als der steuerehrliche, nur weil ihm die Schutzrechte aus dem Strafverfahren zustehen.
Faktisch führt dies allerdings zu sog. Strafschätzung, d.h. Schätzungen am äußersten Rand des Möglichen, die der Steuerpflichtige nicht widerlegen kann ohne auszupacken. Damit wird natürlich ein Zwang zur an sich verbotenen strafrechtlichen Selbstbezichtigung erzeugt.
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