(openPR) Der Erlass eines Durchsuchungsbefehls setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Es genügt gerade nicht, wenn lediglich zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dienen werde, da es insoweit der Darstellung von Tatsachen bedarf.
Es sind also konkrete Tatsachen, welche konkret Verdachtsgründe für näher bestimmbare Straftaten begründen können, erforderlich; es genügen nicht, vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen.
Dies hat zuletzt das LG Hildesheim, Beschluss vom 27.07.2006 - 21 Qs 1/06, bestätigt, welches das Vorliegen solcher Tatsachen für eine Apotheke nicht allein darin begründet sah, dass Ärzte von dort medizinische Hilfsmittel bezogen, die dann unversteuert an die Patienten weiterveräußert wurden.
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