(openPR) Der Bundesfinanzhof in München urteilte unter dem Aktenzeichen - VII B 110/07 – mit Beschluss vom 04.10.2007, dass die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO verfassungsgemäß ist.
Danach ist es vor einer Weitergabe durch das Steuergeheimnis geschützter Daten nicht notwendig, dass das Finanzamt festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung von öffentlichen Leistungen rechtfertigt oder doch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; es genügt, dass die Offenbarung dieser Tatsachen für die (Einleitung und/oder) Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, die Tatsachen also für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind (d.h. nach Maßgabe des einschlägigen Rechts entscheidungserheblich sein können).
Das Steuergeheimnis wird mit anderen Worten von § 31a AO nicht nur dann durchbrochen, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass ein Verwaltungsverfahren der Agentur unter Umständen zur Rückforderung von öffentlichen Leistungen führen wird, sondern wenn es annehmen kann, dass die Agentur ein solches Verwaltungsverfahren bei Kenntnis der vom Finanzamt festgestellten Tatsachen vernünftigerweise einleiten wird, wobei insofern als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auch eine rein amtsinterne Vorprüfung zu verstehen wäre, ob die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens überhaupt angezeigt ist.
In konsequenter Anwendung der Entscheidung wird es damit so werden, dass das Finanzamt bei der Offenbarung jeder auch noch so kleinen Zusatzeinnahme neben dem Arbeitslosengeld die Daten an die Daten des Steuerpflichtigen an die Agentur weiterleiten wird.
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