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Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

02.09.201909:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Auskunftsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Auskunftsrecht

(openPR) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2019 zum Aktenzeichen 7 C 33.17 entschieden, dass die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig ist, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2019 vom 29.08.2019 ergibt sich:

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

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