(openPR) Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Volksverhetzung gegen den Leiter des Rudolf-Steiner-Archivs in Dornach
BALINGEN: Der Journalist Michael Grandt hat bei der Staatsanwaltschaft Solothurn/Schweiz Strafanzeige gegen den Leiter des Rudolf-Steiner-Archivs in Dornach wegen Volksverhetzung und Rassendiskriminierung gestellt.
Begründung:
Am 29.09.2007 berichtete die Sendung „7 vor 7“ des TV-Senders „Telebasel“ (Sender für die Nordwestschweiz) über die Strafanzeige der Aktion Kinder des Holocaust gegen den Rudolf Steiner Verlag.
Es ging um ein Buch von Rudolf Steiner, in dem er folgende Aussage gemacht hatte:
„Es ist gewiß nicht zu leugnen, dass heute das Judentum noch immer als geschlossenes Ganzes auftritt und als solches in die Entwicklung unserer gegenwärtigen Zustände vielfach eingegriffen hat, und das in einer Weise, die den abendländischen Kulturideen nichts weniger als günstig war. Das Judentum als solches hat sich aber längst ausgelebt, hat keine Berechtigung innerhalb des modernen Völkerlebens, und dass es sich dennoch erhalten hat, ist ein Fehler der Weltgeschichte, dessen Folgen nicht ausbleiben konnten. Wir meinen hier nicht die Formen der jüdischen Religion allein, wir meinen vorzüglich den Geist des Judentums, die jüdische Denkweise.“ (Rudolf Steiner: Gesammelte Aufsätze zur Literatur 1884-1902, Rudolf Steiner Verlag 2004, S. 152, s. Anlage).
Im Verlaufe dieser Sendung wurde auch der Archivar der Rudolf Steiner Archivs, Walter Kugler, zu diesem Zitat befragt. Er antwortete:
O-Ton Walter Kugler Leiter des Rudolf Steiner Archivs Dornach:
„Erschüttern tut’s mich nicht, ich meine es sind – es handelt sich um Äußerungen, um kritische Äußerungen zum Judentum, aus dem Jahre 1888, wohlgemerkt, und das muss man ertragen können in einer wissenschaftlichen Ausgabe und das heißt ja nicht, dass jeder Leser identifiziert sich ja so mit Rudolf Steiner, dass er jetzt das alles als Glaubenssätze nimmt, sondern das sind auch Aspekte zum Nachdenken. Außerdem halte ich diese Äußerung auch gar nicht für antisemitisch, sondern sie sind ja, sie sind judenkritisch und das müsste ja eigentlich auch erlaubt sein, sonst dürften wir gar keine Kritik mehr üben. Antisemitisch werden die Dinge erst, wenn darin verborgen, schon eine Überlegenheitsstrategie, die den Anderen diskriminiert.“
(Quelle: www-telebasel.ch; Link: „Strafanzeige gegen Anthroposophen“, TV-Beitrag über Internet abrufbar (Videoservice); Sendung am 29.09.2007/ Hervorhebungen durch Michael Grandt/ s. auch Süddeutsche Zeitung v. 15.10.2007; http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/402164)
Michael Grandt sieht in dieser Stellungnahme von Herrn Walter Kugler die Herabsetzung der Angehörigen des jüdischen Glaubens, in dem er eine antisemitische Äußerung relativiert, ja sogar der Meinung ist, diese müsste auch heute noch erlaubt sein.
Er bat deshalb, im Sinne des Art. 261 Schweiz.Strafgesetz (§ 130 STGB in Deutschland) wegen Rassendiskrimierung in der Öffentlichkeit (Volksverhetzung in Deutschland) die Ermittlungen gegen Herrn Kugler aufzunehmen.
Zuvor hatte Michael Grandt beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die stellvertretende Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zum Indizierungsverfahren gegen zwei Rudolf-Steiner-Bücher gestellt.
Grund dafür ist die Tatsache, dass ein Gremium der Bundesprüfstelle am 6.9.2007 die beiden vom Bundesfamilienministerium angezeigten Bücher „Die Mission einzelner Volksseelen im Zusammenhang mit der germanisch-nordischen Mythologie“ und „Geisteswissenschaftliche Menschenkunde“ überraschenderweise NICHT indiziert hatte, obwohl das Bundesfamilienministerium und die Bundesprüfstelle selbst der Auffassung waren, dass die vorgelegten Schriften Elemente aufweisen, die „aus heutiger Sicht als rassistisch zu bewerten sind“. Der Verlag wurde lediglich dazu aufgefordert, eine kritisch kommentierte Neuauflage herauszubringen, bzw. ein Beiblatt in die noch auszuliefernden Büchern beizufügen.
Michael Grandt wollte daraufhin die Zusammensetzung des Gremiums wissen, dass diese Entscheidung getroffen hat. Die stv. Vorsitzende des Gremiums verweigerte ihm, auch als Pressevertreter, wiederholt die Auskunft.
Die Gründe der Dienstaufsichtsbeschwerde im Einzelnen:
1. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien trifft – für die Öffentlichkeit – weitreichende Entscheidungen über Indizierungen und Nichtindizierungen, also darüber, ob Jugendliche weiterhin mit problematischen Medien konfrontiert werden oder auch nicht.
2. Es gibt KEINE gesetzliche Verordnung darüber (lt. Bundesfamilienministerium), dass die Mitglieder des Gremiums, die solche Entscheidungen treffen, nicht genannt werden dürfen. In Einzelfällen der Bedrohung ist dies einzusehen, nicht jedoch im Zusammenhang mit Rudolf Steiner, weil nicht glaubhaft ist, dass Rudolf-Steiner-Anhänger körperlich gegen die Gremiumsmitglieder vorgehen würden .
3. Die Zeiten, in denen quasi ein „Geheimgremium“ solche Entscheidungen trifft, sollten über 70 Jahre vorbei sein.
4. Trotz mehrfacher Nachfrage, nannte stv. Vorsitzende der Bundesprüfstelle die Namen nicht; nicht einmal die der öffentlichen Vertreter der Bundesländer, entgegen des Transparenzgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes (für ihn als Vertreter der Presse).
Michael Grandt bat den Dienstherren, das geschilderte Verhalten der Mitarbeiterin dienstaufsichtsrechtlich zu bewerten und die Auskünfte über die Zusammensetzung des Gremiums vom 06.09.2007 zu geben. Weitere rechtliche Schritte behält er sich vor.
Drei Wochen zuvor hatte Michael Grandt bei der Kripo Balingen (Zollernalbkreis) Strafanzeige wegen Volksverhetzung und Rassendiskrimierung gegen den Rudolf-Steiner-Verlag in Dornach/Schweiz und zwei anthroposophische Buchhandlungen in Deutschland gestellt.
Grund der Strafanzeigen ist dieselbe Passage aus Rudolf Steiners Buch „Gesammelte Aufsätze zur Literatur 1884-1902“, die bereits von der Aktion Kinder des Holocausts und Michael Grandt angezeigt worden war.
Grandt sieht in dieser Passage alle Straftatbestände des § 130 STGB (Volksverhetzung) in Deutschland und Art. 261 STGB in der Schweiz (Rassendiskriminierung) erfüllt.
Der Rudolf-Steiner-Verlag verlegt und veräußert das Buch nach wie vor.
Die Strafanzeigen gegen die beiden anthroposophischen Buchhandlungen in Deutschland erfolgten, weil diese das beanstandete Buch frei verkaufen.
Nach Auskunft der Hechinger Staatsanwaltschaft wurden die Strafanzeigen gegen die beiden anthroposophischen Buchhandlungen zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft München I und an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Die Strafanzeige gegen den Rudolf Steiner Verlag in der Schweiz wurde an die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Schweiz übergeben.