(openPR) Das Landgericht Karlsruhe hat Ende August 2007 die Berufung eines Kapitalanlagevermittlers zurückgewiesen. Der Vermittler, der als Geheimtipp empfohlen hatte, € 4.060,00 in eine Akzenta-Umsatzbeteiligung zu investieren, muß jetzt dem Kunden den gesamten Schaden ersetzen, der aus dem Umsatzbeteiligungsvertrag entstanden ist und künftig entsteht.
Das Amtsgericht hat in erster Instanz in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt:
"Die in den ersten Jahren geringen Ausschüttungen finanzieren sich ausschließlich durch Einzahlungen von Neukunden, die ihrerseits unter dem Versprechen späterer hoher Ausschüttungen Gelder für spätere Umsatzbeteiligungen einzahlen. Dies ist von Konzeption und Anlage nichts anderes als ein nach dem Schneeballsystem organisierter Schenkkreis. Auszahlungen sind danach nur dann und solange möglich, als durch vertragliche Neuabschlüsse Einzahlungen von Neukunden erfolgen, mit denen sodann Zahlungen an diejenigen Vertragspartner erfolgen, die bereits früher entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Über andere Einnahmequellen verfügt die Fa. Akzenta nicht." ... "Ein solcher Vertrag ist sittenwidrig (§ 138 BGB)."
Das Landgericht Karlsruhe merkte in zweiter Instanz ergänzend an, daß der Vermittler rechtzeitig auf kritische Berichte in der Zeitschrift Finanztest und darauf hätte hinweisen müssen, daß er selbst nicht überprüft hat, womit tatsächlich die Akzenta ihre Umsätze erzielt und woher die versprochenen Renditen kommen sollen.
Durch diese überragend wichtige Entscheidung wurden die Rechte der Akzenta-Anleger deutlich gestärkt. Es wird allen Akzenta-Kunden empfohlen, zusätzlich die Anlagevermittler in die Haftung zu nehmen und Schadensersatz zu verlangen. Auf die Verjährung ist zu achten.
Die Entscheidung des LG Karlsruhe datiert vom 29.08.2007.









