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Schadenshöhe entscheidet über die Fahrerlaubnis

18.09.2007 • 13:46 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Verkehrsunfallflucht ist eine Straftat, die neben einer Strafe auch dazu führen kann, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass ein bedeutender Fremdschaden verursacht wird. „Als bedeutend wird eingestuft, wenn eine andere Person zu Schaden kommt oder sich der verursachte Fremdsachschaden auf mindestens 1.300 Euro beläuft“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Der Verkehrsstrafrechtler empfiehlt Betroffenen, bei Sachschäden darauf zu achten, wie die Polizeibeamten, die den Unfall aufnehmen, den Schaden wertmäßig einschätzen: „Liegt der im Polizeiprotokoll genannte Betrag deutlich unterhalb von 1.300 Euro, wird bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben sein.“ Gerade bei Verkehrsunfallflucht sehen sich Beschuldigte schnell mit dem Problem konfrontiert, dass die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren wegen dringenden Tatverdachts einbehalten wird und sie somit unmittelbar nicht mehr selber fahren können.

Bei der Berechnung der 1.300 Euro fließen alle Kosten mit ein, die der Geschädigte tragen muss, etwa Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, Umsatzsteuer und der Minderwert. Der Beschuldigte muss allerdings erkennen können, dass ein Schaden oberhalb dieser Wertgrenze entstanden ist. „Die Schilderung eines Zeugen, es habe laut geknallt, reicht nicht aus, um dem Beschuldigten zu unterstellen, er hätte die bedeutende Schadenshöhe erkennen können. Maßgeblich ist insoweit das Vorstellungsbild des Verursachers“, betont Strafverteidiger Demuth. Dies gilt insbesondere dann, wenn selbst die Polizei den Schaden zunächst für erheblich niedriger gehalten hat als er sich hinterher herausstellt. Hat der Beschuldigte weiter reichende Erkenntnismöglichkeiten als die Polizei, geht dies zu seinen Lasten. Doch das dürfte eher die Ausnahme sein.
Infos: www.cd-recht.de

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