(openPR) Das Bundessozialgericht bezifferte in einer Entscheidung (BSG Urteil vom 6.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R) den Vermögensfreibetrag eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKWs auf 7.500 €. Insofern unterlag die verklagte ARGE, die davon ausging, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 EUR unangemessen sei. Entsprechend hatte die ARGE den diesen Betrag übersteigenden Wert des PKWs als Vermögen berücksichtigt.
Aus Sicht des Bundessozialgerichts gibt der Gesetzgeber in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu erkennen, dass ein Betrag in Höhe von 9.500 EUR erforderlich ist, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Auch bei dem Arbeitslosengeld II stehe die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so das BSG. Da aber der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Arbeitslosengeld II Empfänger nach dem SGB II grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht, sei der Vermögensfreibetrag eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKWs auf 7.500 € zu beziffern.
Hinweis zur Gesetzeslage:
§ 12 SGB II enthält u. a. folgende Regelungen:
"(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. …
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
1. ...
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen..."
V.i.S.d.P. Stefan A. Weber, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel.: (02161) 56 43 33
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