(openPR) Regensburg, 20.08.2007 - Millionen Bundesbürger genießen gerade in den Sommermonaten ihren wohlverdienten Jahresurlaub. Damit dem Urlaubsvergnügen nichts im Wege steht, vertrauen die meisten Urlauber einem „Fachmann“ und beauftragen ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter mit der kompletten Organisation und Durchführung des Urlaubs vom Transfer zum Flughafen über das Hotelzimmer bis hin zu einzelnen Ausflügen. In aller Regel kann der Urlaub dann auch – zum Glück – in vollen Zügen genossen werden, so dass sich die erhoffte Erholung schnell und problemlos einstellt. Leider gibt es aber auch immer wieder Fälle, in denen der Urlaubsgenuss doch sehr beeinträchtigt wird, nämlich wenn die gebuchte Urlaubsreise nicht den Erwartungen der Reisenden entspricht, etwa weil das Hotelzimmer zu klein, das Hotel zu weit vom Strand entfernt oder das Essen ungenießbar ist. Liegt ein solcher Reisemangel vor, ist der Reisende jedoch nicht schutzlos. Vielmehr kann er unter anderem den Vertrag kündigen, den Reisepreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Tritt ein erheblicher Mangel auf, kann der Reisende den Reisevertrag noch während der Reisedauer kündigen (§ 651 Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel ist normalerweise erheblich, wenn er eine Minderung des Reisepreises von 20-50% rechtfertigen würde, beispielsweise bei Unterbringung in einem Dreibett- statt einem Einbettzimmer. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Lediglich die bereits vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen muss sich der Reisende anrechnen lassen. Erforderlich ist aber in aller Regel, dass der Reisende dem Veranstalter zunächst eine angemessene Frist setzt, um den Mangel zu beseitigen; erst danach kann der Reisende den Vertrag kündigen. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder weigert sich der Veranstalter, Abhilfe zu schaffen, ist eine derartige Fristsetzung natürlich entbehrlich.
Nach Beendigung der Reise kann der vertraglich vereinbarte Reisepreis noch gemindert werden (§ 651 d Abs. 1 BGB), wenn im Verlauf der Reise ein Mangel aufgetreten sein. Dieser braucht – anders als im Falle der vorzeitigen Kündigung – nicht erheblich gewesen sein, erforderlich ist nur, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Vertrag abweichen und es sich nicht um bloße Unannehmlichkeiten handelt. So kann beispielsweise der Reisepreis um bis zu 10% gemindert werden, wenn dem Hotelzimmer der vereinbarte Balkon fehlt, um bis zu 20%, wenn die Klimaanlage fehlt, um bis zu 25%, wenn das Zimmer schlecht gereinigt wird oder um bis zu 40%, wenn während der Nacht erheblicher Lärm auftritt. In jedem Fall muss der Reisende den Mangel bei der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter anzeigen. Häufig wird ihm dann eine Ersatzunterkunft angeboten; diese muss er aber nur annehmen, wenn sie mit der eigentlichen Unterkunft vergleichbar ist.
Erfüllt der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht, so kann der Reisende, wenn ihm dadurch Schäden entstanden sind, diese ersetzt verlangen, und zwar neben etwaigen Minderungs- oder Kündigungsansprüchen (§ 651 f Abs. 1 BGB). Dies ist etwa der Fall, wenn nach der Reisekündigung die Taxifahrt zum Flughafen bezahlt werden muss oder eine Hotelanlage mit „kindgerechter Ausstattung“ wirbt, das Kind aber dann infolge nicht kindgerechter Ausstattung Verletzungen erleidet.
In jedem Fall, also sowohl bei nachträglicher Minderung als auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz, müssen die Ansprüche binnen eines Monats dem Reiseveranstalter angezeigt werden (§ 651 g Abs. 1 BGB). Geschieht dies nicht, ist die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines Reisemangels ausgeschlossen. Aus Beweisgründen sollten die aufgetretenen Reisemängel möglichst genau dokumentiert werden, zum Beispiel durch Foto- oder Videoaufzeichnungen, die Adressen etwaiger Zeugen sollten notiert werden.
Fazit: Werden Reisemängel dokumentiert und rechtzeitig beim Reiseveranstalter angezeigt bzw. angemeldet, ist der Reisende keineswegs schutzlos. Der Reisepreis kann dann gemindert werden und entstandene Schäden können oft ersetzt verlangt werden; war der Mangel erheblich, kann der Reisevertrag sogar noch während der Reise gekündigt werden.
Rechtsanwalt Mathias Klose
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