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Der Rechtsanwalt, der Bundesgerichtshof und das Wetter

08.08.200717:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Rechtsanwalt, der Bundesgerichtshof und das Wetter
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Nun ist es halbwegs amtlich. Ein Rechtsanwalt darf zu einem weiter entfernten Gerichtstermin auch ein Flugzeug benutzen. Dies dürfte die anwaltliche Zunft beruhigen! Hierbei dürfen Anwälte im Zweifel auch dem Wetterbericht der Tagesschau am Vorabend vertrauen.



Was war passiert?

Ein Rechtsanwalt aus Karlsruhe musste einen Gerichtstermin in Neubrandenburg am 27. Oktober 2005 um 14.00 Uhr wahrnehmen. Um 10.25 Uhr ließ dieser durch seine Kanzlei mitteilen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Nebels ausgefallen sei. Gegen 14.40 ließ er dem Gericht weiter mitteilen, dass sich seine für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter verzögern würde. Wegen starken Verkehrsaufkommens auf einer Straßenumleitung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich er gegen 16.00 Uhr erreichen. Nach 14.45 Uhr hatte der Gegenanwalt den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches das Gericht dann auch erließ. Der säumige Anwalt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er meinte, dass er den Termin nicht schuldhaft versäumt habe und hat vom BGH im Namen des Volkes Recht bekommen.

Angesichts des durch die vorgelegte Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD belegten ruhigen Herbstwetters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen stellt es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn der Anwalt gehalten wäre, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu behalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder Verkehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die Wahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren. Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2007 – Az. IX ZR 100/06 >>> Zur Entscheidung im Volltext (pdf.) >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007-3&Seite=3&nr=39513&pos=110&anz=324

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des BGH ist überzeugend und zwingt die angehenden Juristen nicht dazu, sich ggf. während ihres Studiums meteorologische Grundkenntnisse anzueignen, die dieselben in den Stand versetzen, die Wetterlage zuversichtlich beurteilen zu können. Es reicht also der ausgestrahlte Wetterbericht zu, dem die Anwälte vertrauen dürfen. Aber wie immer steckt der Teufel im Detail. Nachvollziehbar dürfte zunächst sein, dass jedenfalls dann gesteigerte Sorgfaltspflichten und damit Wetterbeobachtungspflichten für den Anwalt begründet werden, wenn Schlechtwetterlagen bereits bestehen bzw. angekündigt werden. Darüber, ob dies auch für den Ankunftsort gilt, hatte der BGH nicht zu befinden. Aber eine solche Wetterbeobachtungspflicht für den Zielflughafen dürfte wohl anzunehmen sein.

Das der BGH sich überhaupt mit dem Wetter zu beschäftigen hatte, scheint aber maßgeblich mit dem kollegialen Verhalten des in Neubrandenburg weilenden und freilich wartenden Rechtsanwaltskollegen geschuldet gewesen zu sein. Hätte er kein Versäumnisurteil beantragt – wozu er selbstredend berechtigt war – wäre ein neuer Termin anberaumt worden. Sei es drum, dem wettergeplagten Anwalt aus Karlsruhe war kein Verschulden zur Last zu legen und wir hoffen, dass über den Kollegen aus Neubrandenburg immer die milde Sonne scheinen möge, ohne dass aufsteigender Bodennebel den Gang zum Gerichtssaal erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.

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