(openPR) In Hessen wurde Ende vergangenen Jahres in bestimmten Gerichtsbezirken der elekt¬ronische Rechtsverkehr eingeführt und seitdem kann u.a. bei den Gerichten und Staatsan¬waltschaften in Frankfurt und Kassel per e-mail Klage erhoben werden.
Die Wirksamkeit des sog. elektronischen Rechtsverkehrs ist jedoch an strenge Regeln, z.B. an die „qualifizierte elektronische Signatur“, gebunden. Diese Regeln gelten analog für den elektronischen Rechtsverkehr mit Leistungsträgern. Eine einfache e-mail genügt diesen Regeln, auch bei Einlegung eines Widerspruchs, nicht, so dass Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 11.07.2007 (Az.: L 9 AS 161/07)
Quelle: Pressemittelung des Hess.LSG >>> zur Mitteilung im Volltext >>>
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256D88002A044A/vwContentByKey/W275MDBS649JUSZDE/$File/310707ElektronRechtsverkehr.pdf












