(openPR) Düsseldorf / Karlsruhe, 12. Juli 2007 – Einer heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zufolge kann das Internet-Auktionshaus ebay in Zukunft zivilrechtlich dazu verpflichtet werden, den Handel mit jugendgefährdenden Medien innerhalb des eigenen Angebotes zu unterbinden.
So urteilten die Karlsruher Richter, dass das in Kleinmachnow ansässige Unternehmen grundsätzlich dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn indizierte oder gar beschlagnahmte Filme, Spiele beziehungsweise Tonträger unter www.ebay.de versteigert oder verkauft werden. In einem vorinstanzlichen Verfahren war das Oberlandesgericht Brandenburg noch der Argumentation ebays gefolgt, dass das Internet-Auktionshaus keine Kenntnis von den Angeboten habe und deren Überprüfung nicht notwendig sei. Da bei diesem Urteil aber nicht die verschärften zivilrechtlichen Anforderungen des Teledienstegesetzes an Provider berücksichtigt worden waren, hatte der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Bereits im Jahr 2000 hatte der IVD das Unternehmen ebay erstmals darauf hingewiesen, dass innerhalb des virtuellen Auktionshauses Gewalt verherrlichende und rechtsradikale Medien vertrieben werden. Damals wie heute handelte es sich dabei um Bild- und Tonträger, die entweder Kindern und Jugendlichen nicht angeboten werden dürfen oder deren Handel unter Strafandrohung sogar gänzlich verboten ist. Als die Forderung, derartige Inhalte im eigenen Angebot wirksam zu verhindern ungehört blieb, leitete der Verband im Juli 2001 ein entsprechendes Einstweiliges Verfügungsverfahren ein, das im Widerspruchsverfahren im November 2001 verloren ging. Ein späterer Vergleichsversuch des Gerichts im Mai 2002 scheiterte, da ebay jegliche Verpflichtung zu Maßnahmen für den Jugendschutz ablehnte. Mit der heutigen Entscheidung des BGH wird das vom Oberlandesgericht Brandenburg im Februar 2004 gefällte Urteil, demnach ebay für die im Auktionshaus vertriebenen Produkte nicht haftbar gemacht werden kann, aufgehoben. Gemäß Urteilsspruch des 1. Zivilsenats wird das Verfahren nun an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.
Wie seitens des BGH verlautete, müsse in der erneuten Verhandlung insbesondere geklärt werden, auf welche Angebote sich eine Prüfungspflicht durch ebay beschränke und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.
Eine Pressemitteilung des BGH zum heute verkündeten Urteil finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.bundesgerichtshof.de/presse/presse.php.
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