(openPR) Es mag der Eindruck täuschen, aber es scheint die Debatte über das Ob und Wie einer gesetzlichen Regelung betreffend der Patientenverfügung hinter dem zurückzufallen, was allseits bekannt seine sollte. Der ansonsten beachtliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dürfte, wenn es nach dem Willen mancher Berufsverbände geht, sich bei den Rechtsfragen der Patientenverfügung geradezu auf Null reduzieren und demzufolge wird leidenschaftlich dafür plädiert, einstweilen lieber nicht die Rechtsfragen zu regeln. Mit Verlaub: Der Vorbehalt des Gesetzes und die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates lässt in der Frage nach dem Regelungsbedarf keinerlei Zweifel aufkommen.
An diesem Befund ändert sich insbesondere auch dadurch nichts, dass etwa die BÄK Richtlinien zur Sterbebegleitung verabschiedet hat. Diese Richtlinien binden weder den Patienten noch nach diesseitigem Rechtsverständnis die Ärzteschaft, denn es handelt sich dabei um grundrechtsrelevante Rechtsfragen, die nicht im intraprofessionellen Raum entschieden werden können. Der Gesetzgeber wird sich also den entscheidenden Fragen zu widmen haben, zumal auf Dauer selbst dem BGH nicht die Kompetenz zukommt, in Ermangelung gesetzgeberischer Aktivitäten auf Dauer „Recht zu setzen“! Das Engagement der BÄK ist durchaus beachtlich, sollte aber nicht den Blick für das Wesentliche in der Diskussion trüben: es geht in erster Linie um die rechtliche geboten Ausformung des Selbstbestimmungsrechtes des autonomen Patienten. Wenig hilfreich sind hierbei einzelne Stellungnahmen aus der Ärzteschaft, die da meinen, es sei Unsinn, wenn alles verfügt werde solle! (Quelle:Ärzte Zeitung, 25.06.07 >>> http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/06/25/115a1101.asp )
Die Wahrnehmung der grundrechtlichen Schutzpflichten durch den einzig zur Entscheidung legitimierten Gesetzgeber ist eine staatliche Aufgabe, die keinesfalls überflüssig, geschweige denn „Unsinn“ ist. Selbstverständlich kommt dem Patienten das Recht zu, eine Patientenverfügung zu treffen, wie der Arzt verfahren soll!
Ein alltagstheoretisches Räsonieren über bedeutsame Verfassungsrechtsfragen hilft hier nicht weiter.
Lutz Barth






