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Urheberrechte und Markenrechte bei der Geschäftsgründung

Bild: Urheberrechte und Markenrechte bei der Geschäftsgründung
RA Hezel, Bremen; Foto: J.Klampäckel, Bremen
RA Hezel, Bremen; Foto: J.Klampäckel, Bremen

(openPR) Mit verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften setzt sich der Geschäftsgründer zwangsläufig auseinander, weil Gewerbe- und Finanzamt natürlich aktiv deren Einhaltung einfordern. Marken-, urheber- sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften bleiben meist zunächst unbekannt – bis vielleicht eine Abmahnung sie kostspielig bekannt macht. Absender der Abmahnung ist zumeist ein Anwalt, dessen Auftraggeber aber immer jemand, dessen Schutzrechte (angeblich) verletzt wurden.


Solche Rechtsverletzungen gilt es zu vermeiden, und gleichzeitig wird es dem Geschäftsgründer wichtig sein, selbst Schutzrechte zu erwerben für das Geld und die Arbeit, die er in sein Geschäft investiert.

Das „©“ zunächst steht für „copyright“, d.h. urheberrechtlich geschützt. Der Schutz urheberrechtlicher Werke entsteht jedoch nicht erst durch diesen Hinweis und erfordert auch keine „Patentierung“. Die Werke sind schon mit ihrer Erschaffung geschützt und ihr Schöpfer kann darüber bestimmen, ob und wie sie veröffentlicht und vervielfältigt werden sollen. Darunter fallen z.B. Grafiken, Webdesigns und Fotografien. Es ist Geschäftsgründern also nicht erlaubt, sich auf der Suche nach Vorlagen für die Werbung etwa auf fremden Websites zu „bedienen“. Daß man etwa mit ein paar Änderungen fremde Vorlagen doch verwenden dürfte, ist ein verbreiteter Rechtsirrtum. Im Gegenteil käme dann noch hinzu, dass man ein fremdes Werk ohne Erlaubnis bearbeitet, vielleicht sogar „entstellt“ hätte.

Mit fremden Marken- oder allgemeiner gesprochen „Kennzeichenrechten“ kommt ins Gehege, wer seinen Marken- oder Firmennamen zu nah an diese anlehnt, oder etwa eine kennzeichenverletzende Internet-Domain benutzt. Dabei spielt immer eine Rolle, wie ähnlich das Kennzeichen des Geschäftsgründers dem älteren ist, wie bekannt und eigenständig das ältere Kennzeichen ist und ob man im gleichen Marktsegment tätig ist.

Wie erwirbt der Geschäftsgründer aber selbst ein anerkanntes Kennzeichen? Das kann geschehen, indem das Geschäft sich einen erheblichen Bekanntheitsgrad in „seinem“ Marktsegment erarbeitet. Schneller ist da meistens die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Aber: Dieses prüft nur, ob der Eintragung allgemeine Hindernisse entgegenstehen. Beispielsweise, ob ein angemeldetes Wort für die Allgemeinheit freigehalten werden muß oder ob die angemeldete Marke gegen die guten Sitten verstößt. Das Amt prüft nicht, ob bereits ähnliche Marken bestehen.
Wer sich einen Marken- oder Firmennamen überlegt, der ist meist gut beraten, diesen so speziell wie möglich zu gestalten, z.B. als Fantasienamen oder unter Verwendung des eigenen Familiennamens. Denn je spezieller das gewählte Kennzeichen, umso geringer die Gefahr, in die Nähe von anderen zu kommen und umso „stärker“ ist auch das eigene Kennzeichen, wenn es später gegen Nachahmer verteidigt werden soll.
Außerdem sollte man bei der Wahrheit zu bleiben: Ein Ein-Mann-Karosseriebetrieb darf sich nicht „Karosseriewerk“ nennen, weil der Geschäftsverkehr unter einem Werk einen industriellen Großbetrieb versteht. Auch sei davor gewarnt, sein Kennzeichen mit einem „®“ zu versehen, wenn dieses keine eingetragene Marke ist. Denn das „®“ steht für „registriert“ und ohne Registrierung liegt darin irreführende „Schutzrechtsanmaßung“.
Es gibt auf diesem Gebiet also einiges zu beachten. Wer jedoch planmäßig vorgeht, vermeidet unnötigen Ärger und hat die Chance, sich für den – schließlich erhofften – Fall großen Erfolgs vor Trittbrettfahrern zu schützen.

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