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Social Media Recht: Vorsicht bei der Wahl des Profilnamens

Rechtsanwältin Daniela Wagner
Rechtsanwältin Daniela Wagner

(openPR) SMM (Social Media Marketing) steht für die meisten Unternehmen zurzeit an erster Stelle der aktuellen Marketingmaßnahmen. Im Rahmen der meistens sehr schnell umgesetzten Maßnahmen werden die rechtlichen Risiken jedoch oft übersehen.


Der erste Schritt, nachdem man sich für ein bestimmtes Netzwerk entschieden hat, besteht in der Wahl des Profil-/Accountnamens. Hierbei sind jedoch zum Schutz des eigenen Unternehmens und zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen Rechteinhabern einige Dinge zu beachten.

Wahl des Profilnamens und Recherchen

Bei der Wahl des Profilnamens ist nicht nur auf die Kollision mit Rechten Dritter zu achten, sondern auch zu überprüfen, ob man gegen die Nutzungsbedingungen der einzelnen Netzwerke verstößt, da manche Plattformbetreiber die User in ihren AGBs auf die Nutzung der echten Identität unter dem tatsächlichen Namen verpflichten. Auch sog. Parodiekonten sind nur eingeschränkt zulässig.

Bei der Wahl des Namens ist sowohl bei der Nutzung der Portale im privaten, als auch im gewerblichen Bereich Vorsicht geboten. Erfahrungsgemäß werden im Rahmen der privaten Nutzung oftmals Fantasienamen oder auch Namen prominenter Personen gewählt. Im gewerblichen Bereich werden meistens Firmen- und/oder Produktnamen gewählt.

Sobald man sich für einen Namen entschieden hat, sollte man überprüfen, ob an diesem Namen Rechte Dritter bestehen.
Erforderlich ist daher eine Recherche nach Markenrechten, Firmennamensrechten, Domain- und Titelschutzrechten, da die meisten großen Unternehmen an ihren Firmennamen nicht nur Rechte als Unternehmenskennzeichen, sondern auch Markenrechte oder auch Titelschutzrechte besitzen und entsprechende Domains für diese Bezeichnungen registriert haben. An bestimmten Bezeichnungen, die auch als Werbeslogans verwendet werden und die eine besondere Gestaltungshöhe aufweisen, können sogar Urheberrechte bestehen. Allerdings handelt es sich bei Urheberrechten nicht um eingetragene Rechte, weshalb diese nicht zu recherchieren sind.

Stellt man bei den Recherchen bereits eingetragene Rechte Dritter fest, sollte man von der Bezeichnung Abstand nehmen, sofern man nicht über eigene, ältere Rechte verfügt.

Schutz des Profilnamens

Nachdem man eine Bezeichnung gefunden hat, die nicht mit Rechten Dritter kollidiert, sollte man diese Bezeichnung für das eigene Unternehmen schützen lassen. Da das Profil zukünftig in sämtlichen Suchmaschinen öffentlich zugänglich gemacht wird, werden nämlich auch Marken- und Domaingrabber auf den Profilnamen aufmerksam.

Wenn man bereits Rechte aufgrund des Firmennamens und eingetragene Markenrechte an der Unternehmensbezeichnung besitzt, sollte man diese Rechte zudem dahingehend überprüfen, ob auch Dienstleistungen im Internet und in Online-Netzwerken umfasst sind. Viele eingetragene Rechte stammen aus einer Zeit, in der die benannten Waren und Dienstleistungen die neuen Kommunikationsmittel noch nicht vorgesehen haben.

Sofern man noch keine eingetragenen Rechte besitzt, sollte der Profilname nicht nur als Marke geschützt werden, sondern auch für die wichtigsten Toplevel-Domains registriert werden, insbesondere, wenn in der Zukunft auch eine internationale Ausdehnung eventuell mit dem Profilnamen geplant ist.
Die Erfahrung zeigt, dass die Kosten für die Registrierung der Schutzrechte vor der Nutzung im Internet meistens billiger sind, als im Rahmen einer Verteidigung oder Wiedererlangung der Rechte im Rahmen eines Konflikts.

Vorgehen bei Verletzung eigener Rechte

Wenn man feststellt, dass die eigenen Marken- oder Firmennamensrechte durch Dritte unberechtigt genutzt und somit eventuell verletzt werden, kann man Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend machen. Hierbei wird stets die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Gegenseite gefordert. Da die Formulierung einer solchen Erklärung Folgen auf die Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte hat, sollte man sich bei der Erstellung einer Abmahnung und einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beraten lassen.

Bei schwerwiegenden Verletzungen zum Beispiel berühmter Marken kann man gerichtliche Maßnahmen in Form eines Eilverfahrens, eine so genannte einstweilige Verfügung, beantragen, die sofort vollstreckbar ist.

Im übrigen kann man Klage gegen den Verletzer einreichen, wenn er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt.

Schließlich bieten mittlerweile sämtliche Netzwerke bei Rechtsverletzungen Hilfe in der Form an, dass man die Verletzung melden kann und der Verletzer seitens des Netzwerks aufgefordert wird, die Verletzung einzustellen. Kommt der Verletzer dem nicht nach, kann der gesamte Account an den Verletzten übertragen oder gelöscht werden.

Vorgehen bei Verletzung von Rechten Dritter

Wenn Sie versehentlich selbst Verletzer von Schutzrechten sind, werden Sie meistens eine Abmahnung erhalten, die ebenfalls rechtlich zu überprüfen ist, bevor die Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und abgegeben wird, da diese Erklärung 30 Jahre lang gültig ist.

Vor allem bei Verletzungen im Internet sollte man Unterlassungsverpflichtungserklärungen nicht unbedacht abgeben, da die rechtsverletzenden Inhalte sofort gelöscht und unauffindbar gemacht werden müssen, was meistens nicht sofort durchführbar ist. Ansonsten kann wegen weiterer Verletzungen die stets geforderte Vertragsstrafe fällig werden.
Zudem sollte man alle Maßnahmen dokumentieren, um Nachweise für den Fall weiterer Konflikte zu besitzen.

Fazit

Da ein Profil in einem Netzwerk maßgeblich von dem jeweiligen Profilnamen bestimmt wird, sollte man bei der Auswahl der Bezeichnung besonders sorgfältig vorgehen. Hat man nämlich über das eigene Profil bereits wichtige Social Media Marketing-Maßnahmen in die Wege geleitet, ist der Verlust beziehungsweise die Änderung des Profilnamens umso gravierender.

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