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Schildmütze und „Würde des Gerichts“

29.05.200709:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schildmütze und „Würde des Gerichts“
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat jüngst in einem Beschluss v. 08.05.07 (Az. 1 Ws 126-127/07) entschieden, dass ein Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten gerechtfertigt ist, der sich trotz ausdrücklicher Aufforderung des Richters weigert, eine Schildmütze vom Kopf abzunehmen.



Der 34 Jahre alte Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Der Vorsitzende des Schöffengerichts forderte den Angeklagten auf, die Mütze abzunehmen. Das verweigerte er. Nach Androhung eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie dann nicht mehr ab. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,-- €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft. Die hiergegen zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stellt das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes dar. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, „bauchfreien“ Shirts u. ä. verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts.

Nach Auffassung des Gerichts stellt allerdings die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des § 178 Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden.

Quelle: OLG Stuttgart >>> Mitteilung v. 23.05.07
http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1207974/index.html?ROOT=1182029

Kurze Anmerkung (L. Barth):

Es ist beruhigend zu erfahren, dass das Tragen einer „Mütze“ für sich genommen noch keine Verletzung der Würde des Gerichts und damit keine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG darstellt. Erst die provokative Weigerung, die Mütze abzunehmen, ist als ein Angriff auf die Würde des Gerichts zu qualifizieren. Hier bedient sich das OLG eines an sich überwundenen Klischees von der Würde des Gerichts, da bei der Begriffsbestimmung der Ungebühr auf eine moralisierende Betrachtungsweise verzichtet werden sollte. In diesem Sinne ist ein Beschluss des OLG Hamburg v. 26.09.97 überzeugender, der ein Ordnungsgeld wegen Verlassen des Gerichtssaals nach einem Handy-Anruf bestätigte. Es erteilt einer moralisierende Betrachtungsweise eine Absage und hält eine funktionale Betrachtung für geboten. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist vielmehr entscheidend, ob das betreffende Verhalten geeignet ist, die Rechtspf1egeaufgaben des Gerichts durch Störung der Ordnung der Gerichtsverhandlung zu behindern, und in diesem Sinne eine grobe Missachtung des Gerichts darstellt.
Quelle: OLG Hamburg >>> http://www.jurpc.de/rechtspr/19980083.htm >>>

Dies wird wohl kaum beim Tragen einer Mütze anzunehmen sein, zumal das OLG Stuttgart zunächst völlig richtig erkannt hat, dass es mittlerweile durchaus üblich geworden ist, Schildmützen zu tragen. Weshalb hier dem Angeklagten ein Erklärungszwang zum Tragen der Mütze auferlegt wurde, kann nur damit erklärt werden, dass der Richter eine höchst subjektive Vorstellung vom Tragen einer Mütze hat und sich bei ihm der Eindruck verfestigte, dass der Angeklagte ihm nicht den gewünschten und gebotenen Respekt entgegengebracht hat.
Sollten Sie also künftig in Freizeitkleidung, kurzen Hosen oder Ähnlichem den Gerichtssaal im Schwaben-Ländle betreten wollen, erscheint es angeraten, eine plausible Erklärung parat zu haben. Beispielsweise könnte eine Tagestemperatur von mehr als 30 Grad es rechtfertigen, eine kurze Hose zu tragen. Es gab Sommer, wo selbst die Richter nicht nur bei Amtsgerichten auf ihre Amtstracht verzichtet haben und mit einem kurzärmeligen (weißen) Hemd die Sitzung leiteten. Der Glaubwürdigkeit und der „Würde“ des Gerichts hat dies keinen Abbruch getan, auch wenn sich die Kammermitglieder ohne ihre „Machtinsignien“ präsentierten.

Ob allerdings das Tragen einer Mütze mit Hinweis auf eine mehr oder minder verunglückte Frisur gerechtfertigt werden kann, erscheint durchaus fragwürdig, auch wenn kosmetische Gründe als Argumente tauglich sein können. Vielleicht hat das OLG Stuttgart irgendwann mal wieder die Gelegenheit, die besonders brennenden und gewichtigen Fragen in unserem Rechtsstaat vertiefend zu problematisieren.

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