(openPR) Für viele Geschäftsführer stellt sich im Alter die Frage, was aus eventuellen Pensionszusagen werden soll, wenn sie die Gesellschaft auflösen möchten. Dies ist wichtig, da eine vollständige Schließung eines Unternehmens erst dann möglich ist, wenn keine Versorgungsverpflichtungen mehr gegenüber aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern bestehen. Wie kann man sich also von Pensionsverpflichtungen befreien?
Eine Möglichkeit bietet die Liquidationsdirektversicherung: Das liquidierende Unternehmen schließt eine wertgleiche Direktversicherung ab, die die bislang in der Pensionszusage vereinbarten Versorgungsleistungen als garantierte Leistungen verspricht. Sollen Rentenzusagen abgelöst werden, verwendet man bei aktiven und ausgeschiedenen Anwärtern aufgeschobene und bei Rentnern sofort beginnende Rentenversicherungen. Die Finanzierung erfolgt generell gegen Einmalbeitrag.
Die einmaligen Beiträge zu einer Liquidationsdirektversicherung sind generell steuerfrei (§ 3 Nr. 65 Satz 2 EStG) und stellen für das Unternehmen Betriebsausgaben dar. Beim Versorgungsberechtigten stellt der Einmalbeitrag allerdings keinen steuerlichen Zufluss dar. Lediglich die Leistungen aus der Liquidations-Direktversicherung sind nachgelagert zu versteuern - wie bei Leistungen aus einer Pensionszusage. Nach gültiger Rechtsprechung im Betriebsrentengesetz können selbst Pensionszusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerneutral mittels einer Liquidations-Direktversicherung abgelöst werden.
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Thomas Orthey (41) ist geschäftsführender Gesellschafter der ORTHEY Westerwald-Consult Versicherungsmakler GmbH & Co.KG, welche 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge aus der Einzelunternehmung "Thomas Orthey" hervor ging. ORTHEY Westerwald-Consult ist ein Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB und unabhängig von allen Versicherer-, Verbands- und Konzerninteressen.







