(openPR) Die Pensionszusage ist Geschäftsführers Liebling. Kein anderer Versorgungsweg bietet ähnlich flexible Möglichkeiten der Ausgestaltung. Nach wie vor dominiert daher die Pensionszusage auch bei kleinen und mittleren GmbHs die betriebliche Altersversorgung.
Trotz aller Attraktivität kann es aber auch gute Gründe geben, dass ein Unternehmer sich von der Versorgungsverpflichtung befreien möchte. Etwa, wenn ein Unternehmen veräußert werden soll. Kaufinteressenten erwarten oft eine "blitzblanke" Bilanz. Verbindlichkeiten aus Versorgungsverpflichtungen trüben das makellose Bild.Ob Firmenverkauf, Nachfolgeregelung oder Verbesserung der Fremdkapitalbeschaffung - der Hintergrund für eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bleibt oft gleich: Verbesserung der Bilanz!
Unter der Voraussetzung, dass ausreichend Liquidität vorhanden ist, lässt sich dieses Ziel mit Hilfe von Pensionsfonds realisieren. Grundsätzlich kann die Einmalzahlung an den Pensionsfonds bereits im Übertragungsjahr in voller Höhe angesetzt werden. Doch Vorsicht: Die Zahlung wäre dann für den Versorgungsberechtigten in voller Höher steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wichtig ist deshalb ein unwiderruflicher Antrag gemäß § 4e Abs. 3 EStG. Dies bewirkt eine Verteilung der Betriebsausgaben auf mehrere Jahre und stellt den versorgten Geschäftsführer oder Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Maßnahmen sollten aber immer in enger Absprache mit dem Steuerberater erfolgen.
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Thomas Orthey (41) ist geschäftsführender Gesellschafter der ORTHEY Westerwald-Consult Versicherungsmakler GmbH & Co.KG, welche 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge aus der Einzelunternehmung "Thomas Orthey" hervor ging. ORTHEY Westerwald-Consult ist ein Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB und unabhängig von allen Versicherer-, Verbands- und Konzerninteressen.











