(openPR) „Seit dem Geschäftsjahr 2006 müssen die Jahresabschlüsse von AG´s, GmbH´s und GmbH & Co. KG´s beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden“, sagt WW+KN-Steuerberaterin Kerstin Winkler. Von vielen Unternehmen wird die Einsichtnahme der veröffentlichten Daten jedoch noch immer unterschätzt. So würden neben Mitarbeitern, Kunden und Wettbewerber vor allem auch Wirtschaftsauskunfteien die Daten abfragen und verwerten.
„Die Veröffentlichung einer Bilanz mit unguten Geschäftszahlen kann durchaus dazu führen, dass der nächste Leasingantrag einer Firma abgelehnt wird“, weiß WW+KN-Bilanzexpertin Winkler aus der Praxis zu berichten. In den meisten Fällen würde der Steuerberater zwar die Bilanzen der betroffenen Unternehmen veröffentlichen, aber trotzdem rät Winkler Firmeninhabern und Führungskräften die zu veröffentlichenden Daten genau im Vorfeld zu prüfen. „Die Bilanzveröffentlichung ist eine eindeutige Führungsaufgabe“, meint die Expertin.
Bei der Publikation der Bilanzen haben die betroffenen Unternehmen verschiedene Optionen. So müssen Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanzen nur in stark verkürzter Form beim Bundesanzeiger hinterlegen, womit sie nur wenige Informationen preisgeben müssen und diese auch nur per kostenpflichtigem Antrag aufgerufen werden können. Kleine Gesellschaften müssen ihre Bilanzen zwar offenlegen, aber auch nur in verkürzter Form. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sind dagegen nur wenige Verkürzungsmöglichkeiten gegeben.
„Trotz der vom HGB erlaubten Verkürzungsmöglichkeiten, werden diese vielfach nicht genutzt und zu umfangreiche Daten offengelegt“, sagt Winkler. Auch würde oft unberücksichtigt gelassen, dass man einen ungünstigen Abschluss zeitlich mit der Offenlegung des besseren Folgeabschlusses eintakten könne. Dies wäre oft vorteilhaft, da die Interessenten und Wirtschaftsauskunfteien in der Regel nur auf die aktuellste Veröffentlichung zugreifen.










