(openPR) Für die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG geht die Zitterpartie um die vom Staat gewährte Eigenheimzulage weiter. Die Anleger sind zuletzt von ihren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurückzubezahlen. Das Finanzamt Leipzig II war nämlich der Meinung, dass die Tereno eG nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendig sind.
Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.
Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.
Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.












