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Ausreden können nur selten ein Fahrverbot verhindern

08.05.200715:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Not macht erfinderisch, besonders die eigene: Heftige Zahnschmerzen müssen dann genauso als Grund für Tempo 90 in der 30er-Zone herhalten wie plötzlich erkrankte Verwandte, dringende Termine oder ein defekter Tacho. Würde in Flensburg auch ein Ausreden-Register geführt, es böte einen unerschöpflichen Fundus an Flunkereien. Doch so verständlich es ist, Ausflüchte zu erfinden, so wenig helfen sie in der konkreten Notlage. Denn im späteren Verfahren können die Rechtfertigungsversuche schnell zum Bumerang werden – mit verheerenden Folgen für den Führerschein des Betroffenen. „Schlauer ist, wer sich im Falle eines Verkehrsverstoßes mit Äußerungen zurückhält und von seinem Recht Gebrauch macht, sich als Beschuldigter zur Sache nicht zu äußern“, betont der auf Verkehrsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf.



Fest steht, dass bestimmte schwere Verkehrssünden ein Fahrverbot nach sich ziehen, weil andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Und da das Gesetz nur auf die abstrakte Gefährlichkeit des Fehlverhaltens abstellt, sind einige Argumente von Anfang an zum Scheitern verurteilt: „Ich habe doch niemanden gefährdet, die Straße war leer“, „Das war doch nur eine geringfügige Überschreitung“ sind solche aussichtslosen Beispiele. Selbst wenn ein Tempolimit „nur“ dem Lärmschutz dient, steht das einem Fahrverbot nicht entgegen.

„In besonderen Konstellationen handelt der Fahrer jedoch gerade nicht verantwortungslos“, erläutert Demuth, „vielmehr beruht der Fehler auf einer menschlich verständlichen und allgemein nachvollziehbaren Besonderheit.“ Bestes Beispiel ist das Verwechseln oder Übersehen eines Verkehrszeichens oder einer Ampel. Oder der Fahrer fährt zusammen mit den Fahrzeugen der Nachbarspur los, obwohl er selber noch Rot hat. Solches Fehlverhalten wird als Augenblicksversagen bezeichnet und darf nicht mit einem Fahrverbot bedacht werden, sofern die Fehlleistung des Fahrers nicht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit beruht, zum Beispiel weil der Fahrer während der Ampelphase in Unterlagen blättert.

Eine ähnliche Konstellation liegt vor, wenn der Fahrer wegen einer tatsächlichen oder von ihm angenommenen Gefahrensituation gegen Verkehrsregeln verstößt. Hier kann unter Umständen der Verkehrsverstoß gerechtfertigt sein, so dass auf ein Fahrverbot verzichtet wird. Keines gab es etwa für einen zu schnell fahrenden Ehemann, der der Bitte seiner hochschwangeren Frau, sofort nach Hause zu fahren, folgte, weil er annehmen musste, die Wehen hätten schon eingesetzt. Ohne Fahrverbot kam auch ein Vater davon, der vom Sturz seines schwerkranken Kindes erfahren hatte und aus Sorge vor einer gefährlichen Situation zu schnell nach Hause fuhr. Ebenso erging es einem Ehemann, der seine zuckerkranke Frau telefonisch nicht erreichen konnte und in Angst um einen Zuckerschock panikartig zu ihr nach Hause fuhr, und einem Arzt, der einen Verstoß auf dem Weg zu seiner Praxis beging, weil dort ein unter akuten Rückenschmerzen leidender Patient wartete, der frisch von einer Bandscheiben-OP kam. In diesen Fällen der nachvollziehbaren Nothilfe entschieden die Richter, dass es nicht darauf ankam, ob – statt selber zu fahren – auch ein Notarzt oder Rettungswagen hätte gerufen werden können. Entscheidend sei nur, was der Betroffene aus seiner Sicht nachvollziehbar als Notlage empfinde und welche Einstellung er zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften habe.

„Doch auch bei solchen Fällen der Nothilfe ist Vorsicht angebracht“, warnt Verkehrsstrafrechtler Demuth, „die Richter entscheiden sehr unterschiedlich.“ So musste ein Ehemann, der einen Verkehrsverstoß beging, als er seine unter akuten Herzbeschwerden leidende Ehefrau zum Arzt bringen wollte, ein Fahrverbot verbüßen. „Es wäre wünschenswert, wenn die Gerichte bei der Frage des Fahrverbots etwas großzügiger verfahren“, betont Demuth, „denn von einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Betroffenen kann in einer solchen Situation wohl kaum ausgegangen werden.“ Allein diese sei jedoch Grundlage für die Anordnung eines Regelfahrverbots.

Immerhin weiß Demuth auch von besonders kulanten Richtern zu berichten: Das OLG Zweibrücken ersparte einem Autofahrer ein Fahrverbot, den ein „abnormaler Stuhlgang“ wegen einer Durchfallerkrankung besonders intensiv aufs Gaspedal drücken ließ, um den nächsten Parkplatz zu erreichen.

Infos: www.cd-recht.de

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