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EU-Wertpapierabwicklung: T+1 verlangt Tempo

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 25. Oktober 2026. Wertpapierfirmen und ihre Kunden müssen sich bereits ab dem 7. Dezember 2026 auf strengere Abläufe bei Allokationen und Bestätigungen einstellen. Die eigentliche Verkürzung der Wertpapierabwicklung auf einen Geschäftstag folgt in der Europäischen Union am 11. Oktober 2027.

Regulatorischer Rahmen für T+1 steht

Mit der T+1-Umstellung wird der Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Wertpapiergeschäfts und seiner Abwicklung grundsätzlich auf einen Geschäftstag verkürzt. Die Grundlage bildet die Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025, die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Zentralverwahrer vorsieht. Großbritannien und die Schweiz planen ebenfalls den Wechsel zum 11. Oktober 2027, um die europäischen Kapitalmärkte möglichst abgestimmt weiterzuentwickeln.

Die Europäische Kommission nahm die geänderten technischen Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin am 6. Juli 2026 als C(2026) 4640 final an. Der Rechtsakt ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 und enthält in Art. 2 gestaffelte Termine für das Inkrafttreten und die Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA vom 16. Oktober 2026 ist der regulatorische Rahmen einschließlich der überarbeiteten Leitlinien zu standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokollen vollständig.

Erste Pflichten gelten schon im Dezember 2026

Der erste Umsetzungsschritt erfolgt deutlich vor dem Wechsel auf T+1. Ab dem 7. Dezember 2026 gelten nach Angaben der ESMA neue Anforderungen an Allokations-, Bestätigungs- und Abwicklungsinformationen gegenüber professionellen Kunden und Privatkunden. Die maßgeblichen Fristen werden auf den Handelstag vorgezogen und betreffen insbesondere Art. 2 und Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229.

Für die Kommunikation sehen die überarbeiteten Leitlinien insbesondere folgende Verfahren vor:

  • elektronische und standardisierte Kommunikationskanäle,
  • internationale Standards für den Nachrichtenaustausch,
  • maschinenlesbare Kommunikationsverfahren.

Bei vorübergehenden technischen Störungen kann nach den Leitlinien eine Ausnahme von der maschinenlesbaren Kommunikation greifen. Die übrigen Anforderungen an standardisierte Prozesse bleiben davon unberührt. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Anwendungen betrachten, sondern auch Schnittstellen zu Kunden, Marktinfrastrukturen und technischen Dienstleistern in ihre Prüfung einbeziehen.

„Die vorgezogenen Anforderungen ab Dezember 2026 machen deutlich, dass die Umstellung nicht erst mit dem Start von T+1 im Oktober 2027 beginnt“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, vertragliche Zuständigkeiten, Datenflüsse und interne Fristen entlang der gesamten Abwicklungskette frühzeitig aufeinander abzustimmen.“

Tests sollen die gesamte Abwicklungskette erfassen

ESMA fordert die Marktteilnehmer dazu auf, technische Arbeiten abzuschließen, den Umsetzungsstand im jeweiligen Ökosystem zu bewerten und frühzeitig Tests durchzuführen. Diese Prüfungen sollen den vollständigen Weg vom Handel bis zur Abwicklung erfassen. Nach einer damaligen Erhebung befassten sich 77 Prozent der befragten Unternehmen knapp zwei Jahre vor der Umstellung mit den Empfehlungen der High-Level-Roadmap oder hatten bereits Maßnahmen eingeleitet; daraus lässt sich jedoch keine vollständige Umsetzungsbereitschaft des Marktes ableiten.

Bis zum 11. Oktober 2027 soll zudem die Abwicklungsebene weiter optimiert werden. ESMA nennt dafür die automatisierte Teilabwicklung, Hold-and-Release-Verfahren und die automatische Besicherung bei Zentralverwahrern. Diese Funktionen sollen dazu beitragen, Geschäfte innerhalb des verkürzten Zeitfensters ordnungsgemäß abzuwickeln.

Unzureichende Vorbereitungen können nach Einschätzung der ESMA operationelle Risiken, Reputationsrisiken sowie zusätzlichen Aufwand für Informationstechnik und Schulungen verursachen. Betroffene Unternehmen sollten daher Zuständigkeiten, Vertragsbeziehungen, Kommunikationsstandards und technische Abhängigkeiten erfassen sowie Tests mit externen Beteiligten koordinieren. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Investoren bei Fragen zu den neuen Vorgaben und deren Auswirkungen auf bestehende Abläufe und Vertragsbeziehungen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/t-1-abwicklung-in-der-eu-neue-vorgaben-ab-dezember-2026/

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