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EuGH begrenzt Energieentlastungen bei Insolvenz

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 25. Oktober 2026 – Der EuGH hat mit Urteil vom 24. September 2026 – C-503/25, C-504/25 entschieden, dass nationale Energievergünstigungen für strom- und erdgasintensive Unternehmen nicht zwingend Unternehmen unter insolvenzabhängiger Sonderverwaltung offenstehen müssen. Maßgeblich ist, ob diese Unternehmen nach den unionsrechtlichen Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten einzuordnen sind.

Im Mittelpunkt der verbundenen Rechtssachen standen italienische Regelungen, nach denen bestimmte Entlastungen für Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch ausgeschlossen waren, wenn das Unternehmen als wirtschaftlich gefährdet galt. Betroffen war ein Unternehmen, das nach italienischem Recht einer Sonderverwaltung unterstellt worden war und dessen Insolvenz zuvor gerichtlich festgestellt wurde. Die zuständige italienische Stelle lehnte die Aufnahme in die Listen der strom- und gasintensiven Unternehmen für das Jahr 2025 ab. Ohne diese Eintragung konnten die vorgesehenen Vergünstigungen nicht genutzt werden.

EuGH stellt auf den Status des Unternehmens ab

Der Gerichtshof knüpfte seine Entscheidung an Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Danach kann ein Unternehmen insbesondere dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn es Gegenstand eines Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens ist. Für den EuGH war entscheidend, dass die italienische Sonderverwaltung nach ihrem gesetzlichen Zuschnitt an die Insolvenz des betroffenen Unternehmens anknüpft. Die endgültige Bewertung der nationalen Voraussetzungen bleibt jedoch dem vorlegenden Regionalverwaltungsgericht Lombardei vorbehalten.

Der Sanierungszweck der Sonderverwaltung führte nach der Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch Verfahren, die auf Fortführung, Neuordnung oder Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gerichtet sind, können insolvenzbezogen bleiben. Der Gerichtshof unterschied zudem zwischen allgemeinen Energievergünstigungen und Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung. Entlastungen wegen hohen Energieverbrauchs sind danach nicht automatisch als Mittel zur Sanierung eines gefährdeten Unternehmens zu behandeln.

Folgen für energieintensive Unternehmen

Für Unternehmen mit hohem Strom- oder Gasbedarf verdeutlicht das Urteil, dass der Zugang zu Förder- und Entlastungsmechanismen nicht allein von Verbrauchswerten abhängt. Ebenso relevant kann sein, ob das Unternehmen beihilferechtlich als wirtschaftlich gefährdet gilt. Nationale Regelungen dürfen diesen Status berücksichtigen, wenn sie unionsrechtliche Vorgaben zu Energie-, Klima- oder Umweltbeihilfen umsetzen. Dies kann gerade in Restrukturierungs- oder Insolvenzlagen erhebliche Auswirkungen auf Liquiditätsplanungen haben.

  • Beihilferechtlicher Status: Ein Insolvenzbezug kann den Ausschluss von bestimmten Vergünstigungen rechtfertigen.
  • Sanierungsziel: Die Fortführung des Betriebs beseitigt die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht automatisch.
  • Abgrenzung: Energieentlastungen sind von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu unterscheiden.
  • Nationale Prüfung: Die konkrete Anwendung der Maßstäbe bleibt Aufgabe des zuständigen nationalen Gerichts.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung ein: „Für Unternehmen und Investoren zeigt das Urteil, dass beihilferechtliche Voraussetzungen frühzeitig in die Finanzierungs- und Restrukturierungsplanung einbezogen werden müssen. Wer auf staatliche Entlastungen setzt, sollte den eigenen Unternehmensstatus und mögliche Ausschlussgründe genau prüfen.“

Handlungsbedarf bei Förder- und Entlastungsregelungen

Betroffene Unternehmen sollten bei der Beantragung von Energievergünstigungen die unionsrechtlichen Grenzen staatlicher Beihilfen beachten. Dies gilt besonders, wenn bereits ein Insolvenzverfahren, eine Sonderverwaltung oder ein vergleichbares kollektives Verfahren besteht. Auch Investoren sollten berücksichtigen, dass erwartete Entlastungen in solchen Situationen nicht ohne Weiteres verfügbar sein müssen. Eine belastbare Einordnung kann für Transaktionen, Sanierungskonzepte und Finanzierungsentscheidungen von Bedeutung sein.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Wirtschaftsrechts und des Öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Beihilfen, Förderinstrumenten und behördlichen Entscheidungen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zu-energieverguenstigungen-bei-sonderverwaltung/

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