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Unterhalt im Trennungsjahr: Abzug umstritten

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 24. Oktober 2026 – Unterhaltszahlungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im Jahr der Trennung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die abschließende Klärung steht jedoch noch aus, weil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 26. August 2026, Az. 9 K 10/26, dass § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in dieser Konstellation nicht zugunsten des zahlenden Ehegatten eingreift. Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts folgt die Einschränkung nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus dem Zweck der Vorschrift und aus ihrer Stellung im System der Ehegattenbesteuerung. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig.

Gericht stellt auf Splittingtarif im Trennungsjahr ab

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob der Sonderausgabenabzug bereits im Veranlagungszeitraum der Trennung eröffnet ist. Das Finanzgericht verneinte dies mit der Begründung, dass Ehegatten im Trennungsjahr weiterhin die Zusammenveranlagung wählen können. Damit bleibt ihnen grundsätzlich auch der Splittingtarif zugänglich. Solange dieser Vorteil noch in Betracht kommt, sieht das Gericht keinen zusätzlichen Raum für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Nach der Begründung des Gerichts dient die Vorschrift vor allem dazu, steuerliche Nachteile auszugleichen, die nach dem Wegfall des Splittingvorteils entstehen. Dieser Zweck sei im Jahr der Trennung noch nicht betroffen, weil die Ehegattenbesteuerung für diesen Zeitraum weiterhin genutzt werden kann. Die allgemeine Verteilung von Einkünften und Belastungen zwischen Ehegatten werde in diesem System bereits weitgehend berücksichtigt. Deshalb spreche die gesetzliche Systematik gegen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug im selben Zeitraum.

  • Wortlaut: Das Gericht sah keine ausdrückliche Einschränkung im Text des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
  • Zweck: Die Norm soll nach der Entscheidung den Wegfall des Splittingvorteils abmildern.
  • Trennungsjahr: In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung fort.
  • Systematik: Die Ehegattenbesteuerung berücksichtigt Belastungen zwischen Ehegatten bereits in erheblichem Umfang.

Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ebenfalls thematisiert

Neben der einkommensteuerlichen Frage befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Streitfall war auch erheblich, ob das Gericht nach Eingang der Klage rechtzeitig auf eine fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hatte. Ein unterbliebener Hinweis innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs kann nach der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein vorheriges Verschulden des Klägers überholen.

Die Entscheidung verweist darauf, dass Prozessbeteiligte darauf vertrauen dürfen, dass offensichtliche Versehen vom angerufenen Gericht innerhalb angemessener Zeit erkannt werden. Als Vergleichsfall nennt die Rechtsprechung etwa das Fehlen einer Unterschrift, wenn diese für die Fristwahrung erforderlich ist. Greift die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts ein und bleibt ein rechtzeitiger Hinweis aus, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Auch dieser Aspekt zeigt, dass formale Fragen im Steuerprozess erhebliche Bedeutung für den Ausgang eines Verfahrens haben können.

Bedeutung für Betroffene und steuerliche Planung

Für getrenntlebende Ehegatten, Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Entscheidung spürbare wirtschaftliche Folgen haben. Ob Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können, hängt im Trennungsjahr maßgeblich vom Verhältnis zwischen Veranlagungswahl und Sonderausgabenabzug ab. Da der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat, bleibt die Rechtslage in dieser Frage höchstrichterlich ungeklärt. Betroffene sollten daher ihre steuerliche Situation im Trennungsjahr sorgfältig prüfen lassen, insbesondere wenn erhebliche Unterhaltszahlungen oder komplexe Vermögensstrukturen betroffen sind.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Die Entscheidung zeigt, dass die Wahl der Veranlagungsform im Trennungsjahr nicht isoliert betrachtet werden sollte, wenn zugleich Unterhaltsleistungen fließen. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die steuerliche Einordnung solcher Zahlungen erhebliche Auswirkungen auf Liquidität und Vermögensplanung haben.“

Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt offen, ob sich die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzt. Steuerpflichtige sollten laufende Verfahren, Einspruchsfragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit Trennung und Unterhalt an der noch offenen höchstrichterlichen Klärung ausrichten. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Fragen der Veranlagung, Unterhaltsleistungen und vermögensbezogenen Steuerfolgen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/kein-sonderausgabenabzug-fuer-unterhalt-im-trennungsjahr/

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