(openPR) Köln, 23. Oktober 2026 – Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine erfolgreiche Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen einer zu Unrecht berücksichtigten verdeckten Gewinnausschüttung Folgen für einen späteren Veranlagungszeitraum haben kann. Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 12. Dezember 2025 kann § 174 Abs. 4 AO eine Änderung ermöglichen, wenn dieselbe steuerliche Beurteilung zuvor die Anschaffungskosten und damit einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG beeinflusst hatte.
Streit um verdeckte Gewinnausschüttung und Veräußerungsgewinn
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, in dem das Finanzamt im Zusammenhang mit Anteilen an einer Aktiengesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1 Million Euro angesetzt hatte. Der Kläger griff diese Behandlung an. Im weiteren Verlauf wurde der Bescheid für 2011 geändert, sodass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht mehr berücksichtigt wurde. Damit entfiel eine steuerliche Belastung, die zuvor auf dieser Einordnung beruhte.
Die Änderung blieb jedoch nicht ohne Auswirkungen auf ein späteres Jahr. Im Jahr 2017 veräußerte der Kläger 150.000 Namensaktien an derselben Aktiengesellschaft zu einem Kaufpreis von 2,5 Millionen Euro. In der Einkommensteuererklärung wurde ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erklärt. Zunächst minderte das Finanzamt diesen Gewinn, weil die zuvor angenommene verdeckte Gewinnausschüttung als Erhöhung der Anschaffungskosten behandelt worden war.
Nachdem die verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2011 auf Einspruch des Klägers entfallen war, korrigierte das Finanzamt auch den Einkommensteuerbescheid für 2017. Es erhöhte den Veräußerungsgewinn um 600.000 Euro. Zur Begründung stellte die Finanzverwaltung darauf ab, dass die Grundlage für die zuvor angesetzten höheren Anschaffungskosten weggefallen sei. Der Einspruch gegen den Änderungsbescheid blieb ohne Erfolg.
Finanzgericht bejaht Anwendung von § 174 Abs. 4 AO
Vor dem Finanzgericht Münster ging es allein um die Frage, ob die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 auf § 174 Abs. 4 Satz 1 AO gestützt werden durfte. Das Gericht bejahte dies und wies die Klage vollständig ab. Die Entscheidung erging durch den 4. Senat unter dem Aktenzeichen 4 K 2981/22 E und ist rechtskräftig. Der Kläger hat nach dem Tenor die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§ 174 Abs. 4 AO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Folgerung in einem anderen Steuerbescheid, wenn ein Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts lag ein solcher Zusammenhang vor. Die Änderung des Bescheids 2011 und die Korrektur des Bescheids 2017 beruhten nach der gerichtlichen Würdigung auf demselben bestimmten Sachverhalt. Der Einwand des Klägers, es fehle an einer erforderlichen Kollisionslage, überzeugte das Gericht nicht.
Das Gericht stellte insbesondere auf den Ausgleichsgedanken der Vorschrift ab. Wer erfolgreich erreicht, dass eine für ihn nachteilige steuerliche Beurteilung entfällt, muss nach dieser Systematik hinnehmen, dass damit verknüpfte Vorteile in einem anderen Bescheid überprüft werden. Im Streitfall war die verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2011 nicht mehr anzusetzen. Daher konnte die darauf gestützte Erhöhung der Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns 2017 nach Auffassung des Gerichts nicht fortbestehen.
Bedeutung für Gesellschafter und Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass steuerliche Änderungen nicht immer auf das unmittelbar betroffene Jahr begrenzt bleiben. Besonders bei Beteiligungen können dieselben tatsächlichen Grundlagen in mehreren Veranlagungszeiträumen Bedeutung haben. Dies gilt etwa, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen, Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG miteinander verknüpft sind. Betroffene sollten daher bei Einsprüchen und Änderungsanträgen auch mögliche Auswirkungen auf spätere oder frühere Steuerbescheide berücksichtigen.
„Für Unternehmen, Gesellschafter und Investoren ist die Entscheidung bedeutsam, weil steuerliche Vorteile aus einer erfolgreichen Bescheidänderung Folgekorrekturen in anderen Jahren auslösen können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Bei Beteiligungsveräußerungen sollte deshalb geprüft werden, ob frühere Einordnungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder Anschaffungskosten noch tragfähig sind.“
Für die Praxis folgt daraus, dass Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide mit Blick auf die gesamte steuerliche Kette betrachtet werden sollten. Relevante Punkte können insbesondere sein:
- Zusammenhang der Sachverhalte: Eine Änderung kann weitere Bescheide erfassen, wenn dieselbe tatsächliche Grundlage betroffen ist.
- Auswirkungen auf Anschaffungskosten: Entfällt eine verdeckte Gewinnausschüttung, kann dies die Berechnung eines späteren Veräußerungsgewinns verändern.
- Veranlagungsübergreifende Prüfung: Steuerliche Vorteile und korrespondierende Nachteile können in unterschiedlichen Jahren auftreten.
Bei Fragen zu steuerlichen Änderungsbescheiden, widerstreitenden Steuerfestsetzungen oder der Besteuerung von Beteiligungsveräußerungen berät MTR Legal Rechtsanwälte im Steuerrecht. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/174-abs-4-ao-bei-spaeterem-veraeusserungsgewinn/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.










