(openPR) Köln, 22.10.2026. Der Bundesfinanzhof hat die Reichweite von § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG bei verdeckten Gewinnausschüttungen präzisiert. Danach kann eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide beim Gesellschafter auch mittelbare Folgen erfassen, wenn diese auf demselben Sachverhalt beruhen, der bei der Körperschaft zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat.
Mit Urteil vom 08.09.2026 – IX R 16/25 hob der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.08.2025 – 1 K 645/22 auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung wurde am 22.10.2026 zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine aus einer verdeckten Gewinnausschüttung abgeleitete verdeckte Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung berücksichtigt werden kann. Davon hing ab, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG in einem bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen ist.
Streit um Darlehen zwischen verbundenen GmbHs
Der Kläger war im Streitjahr 2015 Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und hielt zugleich 50 Prozent der Anteile an einer weiteren GmbH. Die erste Gesellschaft hatte der zweiten Gesellschaft mehrere Darlehen über insgesamt 485.000 Euro gewährt. Nach nur drei Ratenzahlungen in Höhe von zusammen 15.000 Euro blieben weitere Rückzahlungen aus. Später wurde die darlehensnehmende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die verbliebene Darlehensforderung bei der darlehensgebenden GmbH wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht. Zugleich behandelte das Finanzamt die Ausbuchung im Verhältnis zur Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Kläger nahestehende Person. Gegenüber der GmbH wurde ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2012 erlassen, in dem eine verdeckte Gewinnausschüttung von 479.995 Euro einkommenserhöhend berücksichtigt wurde. Auch der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2012 wurde nach § 32a Abs. 1 KStG geändert.
Bestandskräftiger Bescheid und beantragter Auflösungsverlust
Für das Jahr 2015 hatte der Kläger zunächst keinen Verlust aus der Auflösung der zweiten GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG erklärt. Der Einkommensteuerbescheid vom 26.01.2018 wurde bestandskräftig. Im Jahr 2020 beantragte der Kläger eine Änderung dieses Bescheids und begehrte die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts in Höhe von 479.995 Euro. Das Finanzamt lehnte dies ab und blieb auch im Einspruchsverfahren bei seiner Auffassung.
Das Finanzgericht gab der Klage zunächst statt. Es nahm an, § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG erfasse nicht nur unmittelbare steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nach seiner Sicht konnte die verdeckte Gewinnausschüttung zugleich eine verdeckte Einlage in die begünstigte Gesellschaft auslösen, die als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt rügte in der Revision unter anderem, der geltend gemachte Auflösungsverlust beruhe auf einem eigenständigen Sachverhalt.
BFH verlangt weitere Feststellungen
Der BFH bestätigte die weite Auslegung von § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG, beanstandete aber die tatsächlichen Grundlagen der Vorentscheidung. Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten nach Auffassung des BFH nicht aus, um einen Auflösungsverlust in der geltend gemachten Höhe im Streitjahr 2015 anzunehmen. Das Finanzgericht muss nun insbesondere klären, ob eine verdeckte Einlage tatsächlich vorlag und welchen Wert sie hatte. Erst danach kann entschieden werden, ob und in welcher Höhe der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid geändert werden darf.
Für die erneute Prüfung nannte der BFH mehrere zentrale Punkte:
- Ob ein ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Verzicht auf die Darlehensforderung vorlag.
- Ob die Forderung im Zeitpunkt eines möglichen Verzichts noch werthaltig war.
- Ob eine verdeckte Einlage nur mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert anzusetzen ist.
- Ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gerade dem Jahr 2015 zuzuordnen ist.
Der BFH stellte klar, dass eine Vorteilszuwendung zwischen Schwestergesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und zugleich eine verdeckte Einlage in die begünstigte Gesellschaft sein kann. Wertmäßig müssen sich verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage jedoch nicht entsprechen. Eine vollständig nicht mehr realisierbare Forderung führt bei einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters. Maßgeblich bleibt daher die konkrete Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung ein: „Für Unternehmen und Gesellschafter zeigt das Urteil, dass steuerliche Folgewirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht isoliert betrachtet werden sollten. Zugleich verdeutlicht der BFH, dass die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids tragfähige Feststellungen zum zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Höhe des geltend gemachten Verlusts voraussetzt.“
Betroffene Gesellschafter und Unternehmen sollten vergleichbare Vorgänge sorgfältig dokumentieren, insbesondere Forderungsverzichte, gesellschaftsrechtliche Veranlassungen und die Bewertung von Forderungen. Für Investoren mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann die Entscheidung Bedeutung haben, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen und Auflösungsverluste zusammentreffen. Die erneute Entscheidung des Finanzgerichts wird davon abhängen, ob die materiellen Voraussetzungen eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG im konkreten Streitjahr festgestellt werden können. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, Gesellschafterbesteuerung und Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-zu-32a-kstg-bei-verdeckter-gewinnausschuettung/

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