(openPR) Köln, 12. Oktober 2026. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft weiter konkretisiert. Nach dem Urteil vom 02.07.2026 – V R 36/24 kann eine 60-Prozent-Beteiligung ausreichen, wenn der mögliche Organträger zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Organgesellschaft trotz einer satzungsmäßig vorgesehenen Zwei-Drittel-Mehrheit in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingebunden war. Der BFH bejahte die finanzielle Eingliederung unter den besonderen Umständen des Falles. Zugleich machte das Gericht deutlich, dass die Aufhebung einer Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft nicht automatisch folgt, wenn sich die Organschaft erst aus geänderter Rechtsprechung ergibt.
Finanzielle Eingliederung trotz qualifizierter Mehrheit
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine zur Insolvenztabelle festgestellte Umsatzsteuer. Der Insolvenzverwalter einer GmbH wandte ein, die Gesellschaft habe die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2012 nicht selbst geschuldet, da sie als Organgesellschaft einer anderen GmbH zuzuordnen gewesen sei. Diese hielt nach den Feststellungen eine Kapitalmehrheit und stellte zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft.
Die Satzung der Organgesellschaft verlangte für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Nach früherer Linie wurde für die finanzielle Eingliederung stark darauf abgestellt, ob der Organträger die satzungsmäßig erforderliche Stimmrechtsmehrheit besaß. Der BFH knüpfte nun an seine geänderte Rechtsprechung an und stellte darauf ab, ob die Durchsetzung des Willens des Organträgers auf andere Weise ausreichend abgesichert war.
Im entschiedenen Zusammenhang konnte die Kombination aus 60-Prozent-Beteiligung und Stellung als einziger Geschäftsführer genügen. Die Aussage betrifft jedoch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft und darf nicht ohne Weiteres auf andere Organschaftsformen übertragen werden. Für die ertragsteuerliche Organschaft gelten nach der Einordnung in der Fachberichterstattung strengere Anforderungen an die Mehrheit.
Änderungsschutz nach § 176 AO bleibt bedeutsam
Der BFH entschied nicht abschließend zugunsten der Organgesellschaft, sondern verwies die Sache für das Streitjahr 2012 an das Finanzgericht München zurück. Hintergrund war, dass weitere Feststellungen zur Änderbarkeit der Steuerfestsetzung beim Organträger erforderlich waren. Maßgeblich kann insbesondere sein, ob ein Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch innerhalb der Festsetzungsfrist möglich war.
Nach der Entscheidung kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Organgesellschaft wegen geänderter Rechtsprechung entlastet wird, ohne dass die entsprechende steuerliche Erfassung beim Organträger erfolgt. Deshalb kann ein Antrag des Organträgers auf Änderung seiner eigenen, noch änderbaren Steuerfestsetzung erforderlich sein. Der BFH bezog sich dabei auch auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO und seine Entscheidung vom 05.09.2024 – V R 5/23.
Bei insolvenzrechtlichen Besonderheiten kommt hinzu, dass gegebenenfalls eine Erklärung durch den Insolvenzverwalter der Organträgerin maßgeblich sein kann. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung im Streitjahr noch vorlagen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben werden kann.
Folgen für Unternehmensgruppen und Investoren
Die Entscheidung ist für Unternehmensgruppen mit Beteiligungsketten, Treuhandvereinbarungen und qualifizierten Satzungsmehrheiten von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht nur die formale Stimmrechtslage entscheidend sein muss. Bedeutung gewinnen auch die tatsächliche Leitungsstruktur und die Frage, ob der Wille des Organträgers ausreichend durchgesetzt werden kann.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Unternehmen sollten bei bestehenden Beteiligungsstrukturen prüfen, ob Kapitalmehrheit, Geschäftsführung und Satzungsregelungen zusammen eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft begründen können. Für Investoren ist wichtig, dass eine geänderte Einordnung nicht nur die Organgesellschaft betrifft, sondern auch Änderungsmöglichkeiten beim Organträger auslösen kann.“
Betroffene Gesellschaften sollten vergleichbare Strukturen sorgfältig auswerten und dabei laufende oder bereits festgesetzte Umsatzsteuerzeiträume berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fälle, in denen Insolvenzverfahren, Treuhandabreden oder geänderte Rechtsprechung zusammenkommen. Auch die Verjährungs- und Änderungsfristen können für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend sein.
- Kapitalmehrheit: Eine Beteiligung von 60 Prozent kann im Umsatzsteuerrecht unter weiteren Voraussetzungen ausreichen.
- Geschäftsführung: Die Stellung als einziger Geschäftsführer kann die Willensdurchsetzung sichern.
- Änderungsverfahren: Eine Entlastung der Organgesellschaft kann einen Antrag des Organträgers voraussetzen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-zur-organschaft-bei-60-prozent-beteiligung/

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