(openPR) Frankfurt am Main, 21. Oktober 2026 – Die Europäische Kommission will zwei befristete Instrumente zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug länger verfügbar halten. Der Vorschlag betrifft das fakultative Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 199a MwStSystRL und den Schnellreaktionsmechanismus nach Art. 199b MwStSystRL.
Nach aktueller Rechtslage laufen beide Mechanismen am 31. Dezember 2026 aus. Der von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag sieht vor, die Anwendbarkeit bis zum 30. Juni 2030 zu verlängern. Inhaltliche Änderungen am sachlichen Anwendungsbereich sind nach dem Vorschlag nicht vorgesehen.
Verlängerung soll Übergang zur ViDA-Reform sichern
Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Art. 199a MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten, dieses Instrument für bestimmte besonders betrugsanfällige Umsatzkategorien einzusetzen. Es handelt sich nicht um eine unionsweit zwingende Regelung für sämtliche erfassten Umsätze, sondern um eine Option unter den Vorgaben des Unionsrechts.
Art. 199b MwStSystRL regelt daneben einen Schnellreaktionsmechanismus. Er soll Mitgliedstaaten ermöglichen, bei plötzlich auftretenden und erheblichen Betrugsgefahren schneller zu reagieren. Beide Instrumente stehen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, insbesondere in Konstellationen mit Missing-Trader-Strukturen und Karussellgeschäften.
Die Kommission begründet die geplante Verlängerung mit dem Übergang zum ViDA-Paket. Diese Reform des Mehrwertsteuersystems sieht unter anderem elektronische Rechnungen und digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze vor. Bis diese Vorgaben wirksam werden, sollen die bestehenden Instrumente weiter zur Verfügung stehen.
Richtlinienvorschlag befindet sich noch im EU-Verfahren
Der Vorschlag der Kommission trägt das Aktenzeichen COM(2026) 515 final und die Verfahrensnummer 2026/0292 (CNS). Er wurde am 1. Oktober 2026 von der Europäischen Kommission angenommen und im Rat als Dokument 13970/26 im Bereich ECOFIN.2.B registriert. Das Dokument ist auf den 2. Oktober 2026 datiert; als Eingangsdatum ist der 1. Oktober 2026 ausgewiesen.
Für die Annahme der Richtlinie ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament ist im besonderen Gesetzgebungsverfahren anzuhören. Eine endgültige Annahme liegt nach dem dargestellten Stand noch nicht vor, sodass die derzeitige Befristung bis zum 31. Dezember 2026 zunächst maßgeblich bleibt.
Im laufenden Verfahren gibt es zudem Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 199a MwStSystRL. Genannt werden unter anderem bestimmte Umsätze aus folgenden Bereichen:
- Immobilien,
- Kraftfahrzeuge,
- nationale CO2-Zertifikate,
- Kryptowerte.
Diese Forderungen sind jedoch nicht Bestandteil des vorliegenden Kommissionsvorschlags. Parallel wird eine deutsche Sonderermächtigung für das Reverse-Charge-Verfahren bei Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz in einem gesonderten Ratsverfahren behandelt. Diese Verfahren sind von der allgemeinen Verlängerung der beiden unionsrechtlichen Mechanismen zu unterscheiden.
Folgen für Unternehmen und Steuerpflichtige
Für Unternehmen kann die geplante Fortgeltung vor allem dort Bedeutung haben, wo nationale Vorschriften auf Grundlage von Art. 199a MwStSystRL bereits anwendbar sind. Auch kurzfristige Maßnahmen nach Art. 199b MwStSystRL können für betroffene Liefer- und Leistungsbeziehungen relevant werden. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen und in Branchen, in denen Reverse-Charge-Regelungen schon heute eine Rolle spielen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Rat aufmerksam verfolgen, weil der Vorschlag zwar keine inhaltliche Ausweitung enthält, aber die zeitliche Planung im Umsatzsteuerbereich beeinflussen kann. Für Investoren und international tätige Unternehmen bleibt entscheidend, ob bestehende Prozesse zu Reverse-Charge-Sachverhalten und künftigen digitalen Meldepflichten zusammenpassen.“
Betroffene Unternehmen sollten prüfen, in welchen Geschäftsbereichen Reverse-Charge-Vorgaben bereits zu beachten sind und welche internen Abläufe bei Rechnungsstellung, Dokumentation und Steuererklärung betroffen sein können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorschlag noch nicht beschlossen wurde und Aussagen zum künftigen Rechtszustand unter dem Vorbehalt der weiteren Befassung der EU-Organe stehen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-plant-verlaengerung-von-reverse-charge-bis-2030/

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