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Erweiterung des reverse-charge-Verfahrens § 13 b UStG

22.07.201112:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erweiterung des reverse-charge-Verfahrens § 13 b UStG
Steuerberater VES Bünde und Osnabrück
Steuerberater VES Bünde und Osnabrück

(openPR) Die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer (reverse-charge-Verfahren) ist bereits bei Bauunternehmer und Gebäudereinigern bekannt. Der Gesetzgeber hat nunmehr zum 01.07.2011 das Verfahren ausgedehnt für Lieferungen von:

•Mobilfunkgeräten
•Integrierten Schaltkreisen

Hierbei definiert man Mobilfunkgeräte als Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet werden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Integrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren oder Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, soweit sie noch nicht in ein Endprodukt eingebaut worden sind.

Ferner wurde für die obigen Fälle eine Betragsgrenze eingeführt, d.h. die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte muss im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorganges mindestens 5.000 € pro Kunden betragen. Es sind allerdings nur Lieferungen zwischen Unternehmern betroffen, bei Lieferungen des Einzelhandels an den privaten Kunden ist die normale Umsatzbesteuerung weiter anzuwenden.

Im Zweifel sollten Unternehmer (insbesondere Leistungsempfänger) darauf drängen, dass das reverse-charge-Verfahren Anwendung findet, da damit Haftungsgefahren vermieden werden.

Der Gesetzgeber möchte mit der Erweiterung des reverse-charge-Verfahrens den Umsatzsteuermissbrauch, der insbesondere durch die „Karusselgeschäfte“ entsteht, weiter eindämmen. Der liefernde Unternehmer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen und muss damit keine Zahlung an das Finanzamt leisten. Der Leistungsempfänger hat aber die Umsatzsteuer für den Lieferer abzuführen, kann diese allerdings als Vorsteuer wieder von seiner Steuerschuld in Abzug bringen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Verfahren den Vorteil, dass Umsatzsteuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter eine Person sind und damit Steuerausfälle vermieden werden. Bei den typischen „Karusselgeschäften“ fällt der umsatzsteuerabführende Unternehmer in Insolvenz, während sich der Leistungsempfänger dennoch die Vorsteuer aus der Lieferung vom Finanzamt erstatten lässt.

Bünde und Osnabrück, im Juli 2011

Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger
VES Voigt & Erdbrügger Steuerberatungs GmbH & Co KG

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