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Fehlende Pflichtangaben kosten Vorsteuerabzug

(openPR) Essen, den 14. April 2009****Das Fehlen von Pflichtangaben in Rechnungen kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Immer wieder stellen Betriebsprüfer im Rahmen von Betriebsprüfungen fest, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in einem ganz erheblichen Maße nicht hätten erstattet werden dürfen - aus formalen Gründen. Heinrich M., Inhaber eines Handwerksbetriebes mit 25 Mitar-beitern, brachte so ein formales Versäumnis eine Steuernachzahlung von EUR 15.000,-- pro Jahr für nicht anerkannte Vorsteuer ein. Die Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen rät deshalb, insbesondere bei umfangreichen Investitionsvorhaben schon bei der buchhalterischen Erfassung der Rechnungen jede einzelne Rechnung auf die für den Vorsteuerabzug notwendigen Pflichtangaben zu überprüfen.



"Aufgrund des mittlerweile sehr hohen Grades an Formalismus im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist es für einen Betriebsprüfer ein vergleichsweise Leichtes, hier sein Mehrergebnis zu erzielen. Denn sobald auch nur eine einzige Pflichtangabe auf der Rechnung fehlt, ist der Vorsteuerabzug komplett zu versagen. Es gilt hier das Prinzip "entweder ganz oder gar nicht". Sollte die Rechnung fehlerbehaftet im Sinne des UStG sein, kann sie nur durch den Aussteller berichtigt werden. Auf keinen Fall darf sie aber vom Rechnungsempfänger korrigiert werden", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Ordnungsgemäß im Sinne des UStG ist eine Rechnung, wenn Sie folgende Pflichtbestandteile enthält: Namen und Adressen der beteiligten Unternehmer, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistungen, Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, Nettobetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen und den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf den Nettobetrag entfallenden Steuerbetrag.

Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, alle Rechnungen im Nachhinein korrigieren zu lassen, sollte man sich darauf nicht vollends verlassen. Denn besteht das die Rechnung ausstellende Unternehmen nicht mehr, z.B. aufgrund einer Insolvenz, muss sich der Unternehmer mit dem endgültigen Versagen des Vorsteuerabzuges abfinden.

Wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Pflichtangaben gibt es im Bereich der Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag bis brutto EUR 150,00). Es kann daher ratsam sein, Investitionen, bei denen normalerweise der Kassenbon als Rechnung im Sinne des UStG ausreicht, so aufzuteilen, dass pro Kassenbon der Bruttobetrag von EUR 150,00 nicht überschritten wird.

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