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Unternehmen drohen empfindliche Nachzahlungen bei der KSK

(openPR) Deutsche Rentenversicherung prüft seit 01.01.2010 Beiträge zur Künstlersozialkasse - Verjährungsfrist beträgt vier Jahre

Essen, 21. Juni 2010*****Da die Überprüfung der Beitragszahlungen zur Künstlersozialkasse (KSK) in der Vergangenheit relativ lasch gehandhabt wurde, ist ab dem 01.01.2010 die Prüfungshoheit der Beiträge zur KSK auf die Deutsche Rentenversicherungsanstalt übergegangen, die bei allen Unternehmen auch die Bemessungsgrundlagen für die Löhne und Gehälter von Angestellten prüft. Dies hat zur Folge, dass nunmehr umfangreiche Rechnungen im Rahmen dieser Prüfungen auftauchen, die nachträglich der KSK unterworfen werden. Da die Verjährungsfrist analog der Verjährungsfristen der Sozialversicherungsbeiträge vier Jahre beträgt, kann es zu nicht unerheblichen Nachzahlungen in diesem Bereich kommen. Die Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 2010 3,9 Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrages und die Meldung der Gesamtbeträge hat in einer Jahresmeldung bis zum 31.03.2011 zu erfolgen.



"Mittlerweile sind auch Sanktionen festgelegt worden für den Fall, dass eine Jahresmeldung durch den Unternehmer nicht von selbst erfolgt. Diese betragen bis zu 5.000,00 EUR. Wenn Unternehmen meinen, dass sie davon nicht betroffen sind, sollten sie an ihren Internetauftritt und die Rechnungen denken, die ihnen für diese Leistungen übersandt werden. Sollte es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine natürliche Person (Einzelfirma) handeln, wären diese Rechnungen unter Umständen zur KSK anzumelden. Man kann nur jedem Unternehmen nahe legen, dieses Thema nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und die Unterlagen von einem erfahrenen Steuerberater überprüfen zu lassen", rät Steuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuer- und Rechtsberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Die KSK wurde 1983 gegründet. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Kranken- und Rentenversicherung von künstlerisch tätigen Personen abzusichern. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber auf Veranlassung der KSK den Begriff "Künstler" entsprechend weit gefasst. "Künstler" im Sinne der KSK sind nicht nur nach allgemeiner Auffassung beispielsweise die Band für die Firmenveranstaltung, sondern auch Webdesigner, selbstständige Grafiker, Fotografen, Layouter und Texter.

Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass nicht nur die betroffenen Künstler Beiträge in die KSK zahlen, sondern auch die Auftraggeber (= Rechnungsempfänger) müssen einen Betrag leisten.

"Die Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht grundsätzlich für alle Unternehmer, eingetragenen Vereine, Anstalten, Verbände und sonstige Personen- und Kapitalgesellschaften, die betriebliche Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache nicht nur gelegentlich betreiben und in diesem Rahmen ganz oder teilweise Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. Hierunter fällt auch jeder, der mit einer Homepage im Internet vertreten ist, die von einem Dritten eingerichtet und/oder bearbeitet wird", erklärt Steuerberater Roland Franz..

Die Künstlersozialabgabe ist für alle selbständigen Künstler und Publizisten zu entrichten, die für ein Unternehmen Leistungen erbringen. Es ist nicht erforderlich, dass der Künstler ein Gewerbe angemeldet hat und/oder der KSK angehört. Für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten, die von einer Kapitalgesellschaft ( z. B. GmbH, AG) erbracht werden, wird keine Abgabe erhoben.

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