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Kostenfalle Künstlersozialabgabe

(openPR) Steuerfachanwalt Ulrich Germer: Unternehmen drohen enorme Nachzahlungen und Bußgelder

Es gibt sie seit nun bald 30 Jahren – die meisten haben inzwischen schon von ihr gehört – aber kaum einer ahnt, wie verheerend sie bei Unternehmen zuschlagen kann: Die Künstlersozialkasse. Doch seit im Sommer 2007 die Zahl der Prüfer von zehn auf 3.600 erhöht wurde, wurden bereits zehntausende nachzahlungspflichtige Unternehmen ausfindig gemacht. Durchschnittliche Nachzahlungen: Ca. 2000,-- Euro.



Das klingt erst einmal nicht besonders aufregend. Doch einem Einzelunterunternehmer, der sein eigener Chef ist, schlägt solch ein Betrag ganz schön ins Kontor. Richtig leiden müssen aber Firmen, die regelmäßig Honorare an selbstständige Künstler gezahlt haben, was meist gängige Praxis ist. Sie müssen mit Nachzahlungen von mehreren zehntausend Euro rechnen, zumal die Abgabe für fünf Jahre rückwirkend fällig ist.

Die Künstlersozialkasse, eigentlich eine vernünftige Einrichtung, gibt es seit 1983 mit der der Versicherungspflicht für selbstständige Künstler und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zur Abgabe sind alle Firmen, Einrichtungen, Vereine, Stiftungen usw. verpflichtet, die regelmäßig kreative Ideen nutzen – auch im Bereich Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Wurden früher Unternehmen eher zufällig überprüft, ist heute ein Prüferheer der Deutschen Rentenversicherung unterwegs, das nach und nach im Rahmen der SV-Prüfung bundesweit alle Unternehmen erfasst, die abgabepflichtig sind.

Und das ist eigentlich jedes Unternehmen, wenn es ca. viermal im Jahr einen Auftrag an künstlerisch oder publizistisch Tätige vergibt. Heißt: Wer regelmäßig Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt, ist dabei – häufig ohne es zu wissen.

„Irgendwann landet die KSK-Frage also unweigerlich auch auf Ihrem Tisch“, prophezeit Ulrich Germer, Rechtsanwalt und Steuerfachanwalt der Frankfurter Kanzlei Germer (www.germerundiwen.de), „da gilt es gut vorbereitet und über die tatsächliche Höhe einer vermeintlichen Nachzahlung informiert zu sein, um Planungs- und Rechtssicherheit für die Zukunft zu gewinnen“.

Wichtig sei eine umfassende Information auch im Hinblick auf drohende Bußgelder. Zahlt ein Unternehmer die fällige KSK-Abgabe nicht, drohe ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Sei ihm nachzuweisen, dass er die Meldung bei der KSK bewusst unterlassen hat, könnten sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bei Vorsatz sei gar mit noch höheren Busgeldern und Nachforderungen über längere Zeiträume zu rechnen. Steuerfachanwalt Ulrich Germer: „Die ‚Vogel-Strauß-Politik‘ mancher Unternehmer ist hier völlig fehl am Platz. Denn oft lässt sich die KSK-Abgabe mindern, wenn detaillierte Rechnungen vorliegen. Viele Rechnungsposten unterliegen meist nicht der KSK“. Diese gelte es dann herauszurechnen.

Auch könne ein Unternehmen die KSK-Abgabe völlig sparen, wenn es seine Aufträge an eine GmbH vergibt. Dann werde die KSK-Verpflichtung auf die GmbH übertragen. Wer sich aber nicht sicher ist, ob er wirklich KSK-pflichtig ist, sollte sich, so Germer, direkt bei der KSK informieren. Das könne durchaus auch anonym geschehen. Bei einer anwaltlichen Erstberatung bzw. einer Abwicklung der KSK-Problematik direkt über einen Anwalt, sollten vorher Kosten eingezuholt werden. Und weil die Abwicklung von KSK-Mandaten meist sehr komplex sei, gelte es unbedingt darauf zu achten, dass der Anwalt entsprechende KSK-Erfahrung hat.

Übrigens: Das Bundesarbeitsministerium setzt die KSK-Abgabe jedes Jahr neu fest. Für das laufende Jahr beträgt sie 3,9 Prozent.

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