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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

(openPR) Bereits im Januar dieses Jahres äußerte sich die Bundesregierung zum Thema Versteuerung von Kryptowährungen (wir berichteten). Zu diesem Zeitpunkt waren noch einige Punkte offen, z.B. was die steuerliche Behandlung des Mining angeht.

In einem Schreiben vom 27.02.2018 nahm das BMF nun zu dieser und weiteren Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung.



Hintergrund des Schreibens ist ein Urteil des EuGH vom 22.10.2015. In diesem heißt es, dass es sich beim Umtausch von konventionellen Währungen in Kryptowährungen (und umgekehrt) um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt. Diese fällt nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL unter die Steuerbefreiung.

In seinem Schreiben äußerte sich das BMF hierzu wie folgt.

Der Umtausch von Kryptowährungen
Der Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen ist eine steuerbare sonstige Leistung. Diese ist nach §4 Nr. 8 Buchst. b UstG umsatzsteuerfrei. Selbes gilt auch für den Umtausch einer konventionellen Währung in eine Kryptowährung.

Verwendung von Kryptowährungen als Entgelt
Dient die Verwendung einer Kryptowährung als reines Zahlungsmittel, wird sie der Verwendung von konventionellen Währungen gleichgesetzt. Somit ist die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel nicht steuerbar. Dies gilt nur, wenn die Zahlung der einzige Verwendungszweck der Hingabe einer Kryptowährung ist.

Höhe des Entgelts in Kryptowährungen
Wird eine Kryptowährung als reines Zahlungsmittel verwendet, bestimmt sich die Höhe des zu leistenden Kryptobetrags nach der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Umrechnung hat zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs zu erfolgen. Dieser kann entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet entnommen werden und ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Das Mining
Beim Mining handelt es sich um Vorgänge, die nicht besteuert werden können. Es gibt zwar eine Transaktionsgebühr, die von anderen Nutzern des Systems an den Miner entrichtet werden können, jedoch erfolgt diese freiwillig. Damit steht sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Mining.

Auch der Erhalt von neuen Bitcoins durch das Mining wird nicht als direktes Entgelt für die Minerleistungen betrachtet. Das Mining erfolgt nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses – hierfür fehlt ein identifizierbarer Leistungsempfänger.

Die Wallet
Bei der Wallet handelt es sich um einen elektronischen Aufbewahrungsort für Kryptowährungen. Dieser liegt in der Regel auf dem Computer, Tablet oder Smartphone des Besitzers und ist durch ein umfangreiches System gesichert. Wird für die Nutzung der Wallet eine Gebühr verlangt, handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG). Diese sind nach § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig, sofern der Leistungsort im Inland liegt.

Die Handelsplattformen
Bei den Handelsplattformen kommt es darauf an, ob der Betreiber der Plattform diese als technischen Marktplatz zur Verfügung stellt oder den Kauf und Verkauf als Mittelsperson selbst vornimmt.

Bei einem Marktplatz für den Erwerb und Handel von Kryptowährungen handelt es sich um die Ermöglichung einer rein EDV-technischen Abwicklung. Diese ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ausgenommen. Tritt der Betreiber der Plattform als einziger Händler auf, greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.

Wir von Fuhs & Hastrich begleiten Sie gerne bei den aufkommenden steuerlichen Fragen zu Krytowährungen.

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