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Vorsteuerabzug bei Umfirmierung im Streit

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Berlin, 20. Oktober 2026 – Rechnungen aus einer Phase der Umfirmierung können umsatzsteuerlich erhebliche Risiken auslösen, wenn bereits ein künftiger Unternehmensname verwendet wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Vorsteuerabzug in einem solchen Fall versagt; die Sache liegt nun dem Bundesfinanzhof vor.

Finanzgericht verlangt wirksamen Namen im Rechnungszeitpunkt

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 12.11.2025, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht gewährt werden kann, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistung und der Rechnungsausstellung noch nicht unter dem angegebenen Namen bestand. In dem Verfahren ging es um Rechnungen, die bereits einen neuen Namen auswiesen, obwohl die Umbenennung zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam war. Maßgeblich waren nach der Entscheidung die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 UStG sowie der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

Ausgangspunkt war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin. Die Finanzverwaltung erkannte Vorsteuern in Höhe von insgesamt 85.638,70 Euro aus Eingangsrechnungen einer GmbH nicht an, weil die in den Rechnungen bezeichnete Gesellschaft nach den Feststellungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten noch nicht existierte. Die Rechnungen datierten auf den 03.05.2021, während die Gründung der GmbH erst mit Vertrag vom 24.06.2021 erfolgt sein soll; die Lieferscheine betrafen den Zeitraum Januar bis Mai 2021.

Der Beklagte änderte daraufhin die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2021. Auch im Einspruchsverfahren blieb die Finanzverwaltung bei ihrer Auffassung und berücksichtigte die betroffenen Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuerfestsetzung 2021 nicht. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise im Ergebnis.

Klägerin verweist auf Identifizierbarkeit des Leistenden

Die Klägerin stellte dem entgegen, dass sich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers anhand der Rechnungsangaben eindeutig feststellen ließen. Sie berief sich unter anderem auf § 31 Abs. 2 UStDV und argumentierte, es genüge, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift erreichbar sei. Außerdem seien eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisterangaben aufgeführt gewesen, die eine Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hätten.

Nach ihrer Auffassung blieb die Leistende wirtschaftlich identisch; es habe lediglich eine Umbenennung vorgelegen. Die Klägerin verwies zudem auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Rechnungsangaben eine Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen sollen. Das Finanzgericht ließ diese Argumentation jedoch nicht ausreichen, weil der in der Rechnung genannte Name im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht wirksam war.

Damit rückt die Entscheidung den formalen Rechnungsinhalt in den Vordergrund. Nach der Beurteilung des Finanzgerichts genügte es nicht, dass weitere Merkmale möglicherweise auf die Identität des Leistenden hinwiesen. Entscheidend war vielmehr, dass die Rechnung nicht den damals gültigen Namen des leistenden Unternehmers enthielt.

Bundesfinanzhof klärt offene Frage im Verfahren V R 18/26

Das Urteil ist nicht abschließend, denn gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof ließ die Revision mit Beschluss vom 29.04.2026 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zu. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen V R 18/26 geführt und betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug allein wegen der Verwendung eines künftigen Namens während einer Umfirmierung versagt werden darf.

Für Unternehmen kann der Fall Bedeutung haben, wenn Umfirmierungen, gesellschaftsrechtliche Änderungen oder laufende Liefer- und Leistungsbeziehungen zeitlich zusammenfallen. In solchen Situationen werden Rechnungen häufig bereits mit neuen Angaben vorbereitet, bevor alle Änderungen wirksam umgesetzt sind. Relevant sind insbesondere der im Leistungs- und Rechnungszeitpunkt geltende Name, die Angaben nach § 14 UStG sowie zusätzliche Identifikationsmerkmale wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisterdaten.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Das Verfahren zeigt, dass formale Rechnungsangaben bei Umfirmierungen nicht als bloße Nebensache behandelt werden sollten. Für Unternehmen und Investoren kann die Entscheidung Einfluss auf Zahlungsflüsse, Prüfungsrisiken und die steuerliche Planung laufender Transaktionen haben.“

Betroffene Unternehmen sollten bei Umfirmierungen die zeitliche Wirksamkeit von Namensänderungen und die Rechnungsstellung sorgfältig aufeinander abstimmen. Bei streitigen Vorsteuerbeträgen, laufenden Sonderprüfungen oder offenen Einspruchsverfahren kann eine Prüfung des konkreten Sachverhalts erforderlich sein, bis der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage entschieden hat. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Steuerrechts.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/vorsteuerabzug-bei-umfirmierung-und-falschem-namen/

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