(openPR) Hannover, 26. August 2026: Das Amtsgericht Hannover hat in einem rechtskräftigen Beschluss die Voraussetzungen für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nach dem StaRUG weit ausgelegt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen ein Restrukturierungsplan auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte von Verbrauchern erfassen kann.
Nach dem Beschluss kann ein Restrukturierungsbeauftragter von Amts wegen zu bestellen sein, wenn Verbraucher oder kleine und mittlere Unternehmen durch die Planwirkungen geschützt werden sollen. Das Gericht stützt sich auf § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG und versteht die Vorschrift nicht nur als Regelung für Forderungen oder Absonderungsanwartschaften. Damit setzt sich das AG Hannover von der herrschenden Meinung ab, die den Anwendungsbereich enger zieht.
Weite Auslegung des § 73 StaRUG
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob die amtswegige Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auch dann in Betracht kommt, wenn nicht Forderungen, sondern Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gestaltet werden sollen. Das AG Hannover ordnet § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG als Schutzvorschrift zugunsten von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen ein. Dieser Schutz könne nach Auffassung des Gerichts auch dann eingreifen, wenn Verbraucher als Gesellschafter über ihre Beteiligungsrechte betroffen sind.
Die herrschende Meinung nimmt eine Pflicht zur Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten bislang vor allem dann an, wenn Forderungen oder Absonderungsanwartschaften in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Das AG Hannover hält eine solche Begrenzung nach dem mitgeteilten Inhalt des Beschlusses nicht für überzeugend. Entscheidend sei vielmehr, ob Personen aus dem geschützten Kreis durch die Planwirkung erfasst werden können.
Für Restrukturierungsverfahren kann diese Sichtweise erhebliche Bedeutung haben. Werden Beteiligungsrechte natürlicher Personen berührt, kann bereits die Einordnung dieser Personen als mögliche Verbraucher relevant werden. Die Entscheidung zeigt damit, dass der Kreis der betroffenen Rechtspositionen im StaRUG-Verfahren nicht vorschnell zu eng bestimmt werden sollte.
Mögliche Verbrauchereigenschaft kann genügen
Im entschiedenen Verfahren hatte die Schuldnerin angegeben, vier natürliche Personen könnten als Gesellschafter Verbraucher sein. Zur Begründung wurde angeführt, sie hielten ihre Geschäftsanteile möglicherweise lediglich im Rahmen privater Vermögensverwaltung. Das AG Hannover sah diese Angaben als ausreichend an, um eine Betroffenheit im Sinne der Bestellungsentscheidung anzunehmen.
Eigene weitergehende Ermittlungen des Gerichts waren nach der Entscheidung grundsätzlich nicht erforderlich. Das Gericht knüpfte vielmehr an die Angaben der Schuldnerin zur möglichen Verbrauchereigenschaft an. Dadurch erhält die Darstellung im Verfahren ein besonderes Gewicht, wenn Anteilsrechte natürlicher Personen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden sollen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung ein: „Für Unternehmen in Restrukturierungsverfahren kann die Entscheidung die Anforderungen an die Vorbereitung und Darstellung betroffener Beteiligtenrechte erhöhen. Investoren sollten berücksichtigen, dass auch Anteilsrechte natürlicher Personen eine Rolle für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten spielen können.“
Folgen für Vorschlagsrecht und Verfahrensgestaltung
Das AG Hannover befasste sich zudem mit dem Vorschlagsrecht der Schuldnerin für die Person des Restrukturierungsbeauftragten. Eine Bindung des Gerichts an einen solchen Vorschlag besteht nach der Entscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erforderlich ist danach insbesondere eine Bescheinigung nach § 51 StaRUG durch eine unvoreingenommene und fachkundige Person.
Nach dem Beschluss fehlt es an der erforderlichen Unvoreingenommenheit jedenfalls dann, wenn Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin zugleich als Gewährsperson und Planverfasser auftreten. In einer solchen Mehrfachrolle sah das Gericht keine Grundlage für eine Bescheinigung mit der entsprechenden Bindungswirkung. Damit betont die Entscheidung die Trennung von Funktionen im Restrukturierungsverfahren.
Aus der Entscheidung ergeben sich für Betroffene mehrere Punkte, die bei der Vorbereitung eines StaRUG-Verfahrens beachtet werden sollten:
- Betroffene Rechte: Auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte von Verbrauchern können nach Auffassung des AG Hannover den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG eröffnen.
- Angaben im Verfahren: Hinweise der Schuldnerin zur möglichen Verbrauchereigenschaft natürlicher Personen als Gesellschafter können für die gerichtliche Bewertung maßgeblich sein.
- Personalvorschlag: Die Bindung an einen Vorschlag zur Person des Restrukturierungsbeauftragten setzt eine Bescheinigung einer unvoreingenommenen und fachkundigen Person voraus.
- Verfahrensrollen: Mehrfachfunktionen können die Unvoreingenommenheit der bescheinigenden Person in Frage stellen.
Unternehmen, Gesellschafter und Investoren sollten bei Restrukturierungsplänen sorgfältig prüfen lassen, welche Beteiligten vom Plan erfasst werden und welche Anforderungen an die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten bestehen. Dies gilt besonders, wenn natürliche Personen als Anteilseigner beteiligt sind und eine private Vermögensverwaltung in Betracht kommt. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Insolvenzrecht und zu Restrukturierungsfragen nach dem StaRUG.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/ag-hannover-zum-restrukturierungsbeauftragten-nach-starug/

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