(openPR) Köln, 12. Oktober 2026. Das Landgericht Hannover hat die Aufhebung einer Restrukturierungssache bestätigt, weil die für das StaRUG-Verfahren erforderliche drohende Zahlungsunfähigkeit nach Auffassung der Gerichte nicht vorlag. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Rückforderung eines Gesellschafterdarlehens bei dieser Prüfung zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung betrifft eine für Unternehmen und Investoren wichtige Schnittstelle zwischen Gesellschafterfinanzierung, Krise und Restrukturierung. Nach dem mitgeteilten Verfahrensstand ist gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden; eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren liegt danach noch nicht vor.
Rückzahlungsverlangen als Grundlage der Krise
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Kontokorrentkredit, den ein Gesellschafter der Schuldnerin als alleiniger Fremdkapitalgeber gewährt hatte. Der Gesellschafter kündigte den Kredit und leitete aus der Rückzahlungsforderung die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft her. Auf dieser Grundlage sollte ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz durchgeführt werden.
Das Amtsgericht Hannover hob die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG auf. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen ein für das Restrukturierungsverfahren maßgeblicher Umstand nicht vorliegt. Das Landgericht Hannover bestätigte die Aufhebung mit Beschluss vom 9. Juni 2026, Az. 20 T 17/26.
Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Maßstab durfte die Rückzahlungsforderung nicht in die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit einbezogen werden. Entscheidend war, dass die Durchsetzung des Anspruchs nach der gerichtlichen Bewertung im konkreten Zusammenhang mit dem angestrebten Restrukturierungsverfahren stand. Das Gericht sah die Geltendmachung dahin, dass sie formal die Voraussetzungen des Verfahrens schaffen sollte.
Treuepflichten können die Durchsetzung begrenzen
Das Landgericht Hannover knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gesellschaftlichen Treuepflichten an. Danach kann es einem Gesellschafter verwehrt sein, einen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen, wenn gerade diese Durchsetzung die Gesellschaft in die Krise führen würde. Die Forderung als solche wird dadurch nicht aufgehoben; begrenzt sein kann aber ihre Durchsetzung unter den konkreten Umständen.
Eine Rolle spielte zudem, dass der Gesellschafter eine weitere Stundung nur für den Fall in Aussicht gestellt hatte, dass der Restrukturierungsplan umgesetzt werde. Das Landgericht stellte außerdem klar, dass das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG, an den gesellschaftlichen Treuepflichten in der Krise nichts geändert habe. Maßgeblich blieb deshalb die Frage, ob das konkrete Rückzahlungsverlangen treuwidrig war.
Für die Einordnung waren insbesondere mehrere Umstände von Bedeutung:
- Der Gesellschafter war alleiniger Fremdkapitalgeber der Schuldnerin.
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit sollte aus der Kündigung des Kontokorrentkredits folgen.
- Eine weitere Stundung wurde nur bei Durchführung des Restrukturierungsplans in Aussicht gestellt.
- Die Rückzahlungsforderung sollte nach der Bewertung des Gerichts formal die Voraussetzungen des StaRUG-Verfahrens begründen.
Folgen für Unternehmen und Investoren
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise nicht allein nach den allgemeinen Regeln zur Darlehensrückzahlung betrachtet werden können. Für Unternehmen kann die Frage entscheidend sein, ob eine geltend gemachte Forderung bei der Prognose drohender Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist. Wird die Durchsetzung wegen Treuepflichten ausgeblendet, können die Voraussetzungen eines StaRUG-Verfahrens fehlen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Bedeutung ein: „Für Unternehmen und Investoren zeigt die Entscheidung, dass Gesellschafterfinanzierungen in der Krise sorgfältig am Gesellschaftsverhältnis zu messen sind. Wer Rückzahlungsansprüche geltend macht oder Restrukturierungsoptionen vorbereitet, muss die möglichen Grenzen aus Treuepflichten frühzeitig in die Bewertung einbeziehen.“
Betroffene Unternehmen sollten Finanzierungsstrukturen, Stundungsabreden und Gesellschafterpositionen in Krisensituationen nachvollziehbar dokumentieren und vor wesentlichen Schritten rechtlich bewerten lassen. Dies gilt besonders, wenn ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG in Betracht kommt oder Rückzahlungsforderungen eines Gesellschafters die Liquiditätslage prägen. Für die weitere Entwicklung bleibt die beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen IX ZB 36/26 von Bedeutung.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/lg-hannover-zu-gesellschafterdarlehen-im-starug-verfahren/

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