(openPR) Köln, 13. Oktober 2026 – Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in zwei Verfahren entschieden, dass der besondere Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht jede Weitergabe von Informationen im Unternehmen erfasst. Entscheidend ist nach den nicht rechtskräftigen Urteilen vom 29.05.2026, ob ein gesetzlich vorgesehener Meldeweg genutzt wurde.
Die Entscheidungen betreffen die Verfahren 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen; in einem Verfahren ist sie unter dem Aktenzeichen 8 AZR 114/26 anhängig. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus.
LAG Niedersachsen zieht Grenze bei internen Mitteilungen
In den Verfahren standen zwei Beschäftigte aus dem oberen Managementkreis einer Automobilherstellerin im Mittelpunkt. Nach ihrer Darstellung hatten sie zwischen Ende 2022 und Mitte 2024 auf mögliche Regelverstöße hingewiesen, unter anderem im Zusammenhang mit Materialdatenblättern und gesundheitlichen Risiken. Die Hinweise sollen intern gegenüber Vorgesetzten und Vorstandsmitgliedern sowie später extern gegenüber staatlichen Stellen erfolgt sein.
Die Kläger machten geltend, sie seien im Anschluss beruflich benachteiligt worden. Sie verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld; Medienberichten zufolge ging es zusammen um rund 7,5 Millionen Euro. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen bereits abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte diese Entscheidungen im Ergebnis.
Das Gericht unterschied zunächst nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Hinweise. Mitteilungen vor dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 fielen nach Auffassung des Gerichts nicht in dessen zeitlichen Anwendungsbereich. Zugleich verwies das Gericht darauf, dass Beschäftigte auch zuvor nicht rechtlos waren, etwa durch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 241 Abs. 2 BGB und § 612a BGB nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2019/1937.
Gesetzlicher Meldekanal als zentrale Voraussetzung
Für die späteren internen Mitteilungen verneinte das Landesarbeitsgericht den Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, soweit die Informationen an Vorgesetzte oder Vorstandsmitglieder gerichtet waren. Diese Adressaten seien nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres interne Meldestellen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG. Das Gericht wertete die Weitergaben vielmehr als Teil arbeitsvertraglicher Berichts- und Informationspflichten.
Auch die Vermutungsregel des § 36 Abs. 2 HinSchG half den Klägern nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine behauptete Benachteiligung genügt danach nicht allein, um eine Repressalie anzunehmen. Erforderlich sei vielmehr eine ausreichende Darlegung, dass ein Beförderungsanspruch oder zumindest eine berechtigte Beförderungserwartung bestand und dass die geltend gemachte Benachteiligung auf den Hinweis zurückzuführen war.
Bei den externen Meldungen erkannte das Gericht zwar an, dass diese an eine gesetzlich vorgesehene Meldestelle gerichtet gewesen sein sollen. Gleichwohl sah es die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche nicht als ausreichend dargelegt an. Zudem berücksichtigte das Landesarbeitsgericht den zeitlichen Ablauf: Eine Meldung im Juli 2024 könne nicht ursächlich für eine behauptete Beförderungsverweigerung sein, die nach dem Vortrag bereits seit Juli 2023 bestanden haben soll.
Folgen für Unternehmen, Beschäftigte und Investoren
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Unternehmen ihre Hinweisgebersysteme klar strukturieren und Zuständigkeiten nachvollziehbar kommunizieren sollten. Für Beschäftigte kann entscheidend sein, ob sie eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle ansprechen. Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind und das Bundesarbeitsgericht die Abgrenzung noch konkretisieren kann.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen zeigt die Entscheidung, dass Hinweisgeberschutz und arbeitsvertragliche Berichtspflichten sorgfältig voneinander abgegrenzt werden müssen. Investoren sollten bei arbeitsrechtlichen Risiken auch prüfen, ob Meldewege, Dokumentation und Personalentscheidungen im Unternehmen konsistent ausgestaltet sind.“
Aus den Urteilen lassen sich mehrere Kernaussagen für die Praxis ableiten:
- Hinweise vor dem 02.07.2023 fallen nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes.
- Mitteilungen an Vorgesetzte oder Vorstandsmitglieder sind nicht automatisch geschützte Meldungen.
- Der besondere Repressalienschutz setzt grundsätzlich einen vorgesehenen internen oder externen Meldeweg voraus.
- Für die Vermutung nach § 36 Abs. 2 HinSchG muss eine Benachteiligung nachvollziehbar dargelegt werden.
- Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen eine konkrete Darlegung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen.
Betroffene Unternehmen sollten bestehende Meldeprozesse daher nicht nur formal einrichten, sondern auch in der internen Kommunikation eindeutig beschreiben. Beschäftigte wiederum sollten vor einer Meldung sorgfältig prüfen lassen, welcher Kanal im konkreten Fall vorgesehen ist und welche Folgen sich aus dem gewählten Vorgehen ergeben können. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle bedeutsam.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/hinweisgeberschutz-nur-bei-vorgesehenem-meldeweg/

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