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38 Jahre Lebensgemeinschaft – keine Witwenrente

17.02.202613:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) 38 Jahre Lebensgemeinschaft – keine Witwenrente

Frauenverband Courage sieht strukturelle Benachteiligung von Frauen und fordert Reform des Hinterbliebenenrechts

Wuppertal, [Datum]

Der Frauenverband Courage e. V. fordert eine Reform des § 46 Abs. 2a SGB VI. Die sogenannte Ein-Jahres-Regelung schließt Hinterbliebene von der Witwen- oder Witwerrente aus, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate bestand – selbst dann, wenn zuvor jahrzehntelang gemeinsam gelebt und gewirtschaftet wurde.

Auslöser ist der Fall einer Bergarbeiterwitwe aus Nordrhein-Westfalen: 38 Jahre Lebensgemeinschaft, sieben Wochen verheiratet – dann der plötzliche Tod des Partners. Die Witwenrente wurde verweigert. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ griff automatisch.

Risiko Altersarmut – besonders für Frauen

Nach Auffassung des Frauenverbands Courage trifft die Regelung vor allem Frauen. Viele von ihnen haben über Jahrzehnte unbezahlte Sorgearbeit geleistet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und ihre eigene Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Fällt der Partner weg, fehlen häufig eigene ausreichende Rentenansprüche.

„Die Hinterbliebenenrente ist kein Privileg, sondern ein sozialstaatlicher Ausgleich für gemeinsam erbrachte Lebensleistung. Wer jahrzehntelang Verantwortung übernimmt, darf im Alter nicht in die Armut gedrängt werden“, erklärt der Bundesvorstand des Verbands.

Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften liegt inzwischen bei mehreren Millionen. Gleichzeitig werden Partnerinnen und Partner im Sozial- und Pflegebereich durchaus als Verantwortungsgemeinschaft berücksichtigt. Im Rentenrecht jedoch zählt allein die formale Ehedauer.

Gleichstellungspolitisch problematisch

Der Verband sieht in der starren Ein-Jahres-Regelung eine strukturelle Benachteiligung von Frauen und fordert eine Überprüfung unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten.

Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Wenn gesetzliche Regelungen faktisch vor allem Frauen in Altersarmut bringen, sei der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet.

Zudem stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit: Eine pauschale Vermutung einer Versorgungsehe ohne Berücksichtigung langjähriger Lebensgemeinschaften werde der gesellschaftlichen Realität nicht gerecht.

Forderung an den Bundestag

Der Frauenverband Courage e. V. hat eine Petition an den Deutschen Bundestag eingereicht mit dem Ziel:

  • die starre Ein-Jahres-Frist im § 46 Abs. 2a SGB VI abzuschaffen oder zu flexibilisieren,
  • langjährige Lebens- und Verantwortungsgemeinschaften in der Hinterbliebenenversorgung anzuerkennen,
  • strukturelle Benachteiligungen zu überprüfen und abzubauen.

„Es geht um soziale Gerechtigkeit, um Gleichstellung und um die Frage, ob unser Rentenrecht Lebensrealitäten anerkennt. Altersarmut von Frauen ist kein individuelles Versagen – sie ist häufig das Ergebnis politischer Entscheidungen.“

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