(openPR)
Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. August 2025 – Az. 20 U 73/34
Sichtbarkeit ist im Online-Handel von herausragender Bedeutung. Um diese zu erreichen, setzen Händler häufig auch sog. Keyword-Advertising ein. Dabei werden z.T. auch fremde Markennamen hinterlegt, damit bei entsprechenden Suchanfragen die eigenen Produkte angezeigt werden. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. August 2025 (Az. 20 U 73/34) entschieden, dass bei einem Keyword-Advertising keine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Verbraucher bei seiner Online-Suche unproblematisch erkennen kann, dass es sich bei dem angezeigten Ergebnis nicht um die Original-Markenware handelt.
Im Online-Handel ist es wichtig, dass die eigenen Produkte genau dort sichtbar werden, wo der potentielle Kunde danach sucht. Eine zentrale Rolle spielt dabei das sogenannte Keyword-Advertising. Gemeint ist damit die Nutzung von Begriffen – häufig Markenbegriffen – hinter den Kulissen einer Suchmaschine oder einer Marktplatz-Suche, um mögliche Kunden gezielt anzusprechen. Der Grat zur Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann dabei sehr schmal sein. Allerdings stellt Keyword-Advertising auch nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung dar, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Markenrecht berät.
Verwendung von Keywords
Keyword-Advertising bedeutet vereinfacht ausgedrückt die Verwendung von bestimmten Suchwörtern oder Schlagworten, die hinter den eigentlichen Suchanfragen verborgen sind, um Werbung oder Angebote zu platzieren. Diese Keywords werden typischerweise nicht im sichtbaren Text einer Anzeige verwendet, sondern im Backend einer Plattform oder Suchmaschine hinterlegt.
Das OLG Düsseldorf musste sich nun mit der Frage beschäftigen, in welchen Grenzen Keyword-Advertising zulässig ist und wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt. In dem zugrundeliegenden Fall stellte die Klägerin u.a. Staubsauger und das entsprechenden Zubehör wie Staubsaugerbeutel her und vertrieb diese unter einer bekannten Marke („A“). Die Beklagte bot auf einer großen Online-Handelsplattform ebenfalls Staubsaugerzubehör an – hier: kompatible Staubsaugerbeutel für die Marke „A.“. In der Anzeige machte sie deutlich, dass es sich nicht um die Original-Staubsaugerbeutel handelt.
Markenname als Keyword hinterlegt?
Bei Eingabe des Markennamens „A.“ erschien auf der Handelsplattform jedoch ausschließlich die Seite der Beklagten. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe den Markennamen als unsichtbares Keyword hinterlegt, um von der Bekanntheit der Marke zu profitieren. So habe sie dafür gesorgt, dass ihre Angebote bei dieser Markensuche angezeigt werden und dadurch eine Markenrechtsverletzung begangen.
OLG Düsseldorf weist Klage ab
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar in der Verwendung einer fremden Marke als Keyword grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung. Das allein reiche jedoch noch nicht aus, um eine Markenrechtsverletzung zu bejahen. Entscheidend sei vielmehr, ob durch diese Benutzung eine der sog. Markenfunktionen beeinträchtigt wird. Am wichtigsten ist dabei die Herkunftsfunktion. Eine Marke soll dem Verbraucher anzeigen, aus welchem Unternehmen ein Produkt stammt. Wird diese Funktion untergraben, etwa weil der Kunde glaubt, ein Produkt stamme vom Markeninhaber, obwohl es tatsächlich von einem Dritten kommt, liege eine Markenverletzung vor, so das OLG.
Das Gericht führte weiter aus, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Gerichte ein Nutzer wisse, dass Suchmaschinen und Verkaufsplattformen nicht nur Originalprodukte anzeigen, sondern regelmäßig auch Zubehör, kompatible Waren oder Alternativangebote. Wer auf einer Handelsplattform einen Markennamen eingibt, rechne nicht ernsthaft damit, ausschließlich Produkte des Markeninhabers zu sehen.
Markenfunktion nicht beeinträchtigt
Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Beklagte ihre Produkte eindeutig als nicht original gekennzeichnet hatte. Für den durchschnittlichen Nutzer war ohne weiteres erkennbar, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin stammten, sondern lediglich für deren Geräte geeignet waren. Eine Verwechslungsgefahr oder eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bestand daher nicht. Die Herkunftsfunktion der Marke war nach Auffassung des OLG nicht beeinträchtigt. Ob die Beklagte den Markennamen tatsächlich aktiv als Keyword gebucht oder hinterlegt hatte oder ob die Plattform die Treffer rein algorithmisch erzeugt hatte, konnte daher letztlich sogar offenbleiben, da die Markenfunktion nicht beeinträchtigt wurde.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass Keyword-Advertising mit fremden Marken nicht grundsätzlich verboten ist. Allerdings muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht um Originalware handelt und eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Die Marke muss ihre Herkunftsfunktion behalten.
MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Markenrecht.
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