(openPR) „Am Wochenende war eine Bewohnerin aufgrund von einer Medikamentenänderung von BTM als Schmerzmedikation offensichtlich überdosiert und vermindert ansprechbar, der Hausarzt war nicht erreichbar. Meine Kollegin traute sich nicht die angeordnete Medikation wegzulassen, ich fand es nicht verantwortbar ihr die Medikation zu geben, kam aber im Nachtdienst, wo sie es bereits bekommen hatte. Darf ich die Medikation aussetzen, auch wenn ich es von einem Arzt nicht absegnen lasse? Wie sieht es rechtlich aus?“ – so die Frage einer Mitarbeiterin im Vincentz - Fach Forum Pflege.
Quelle: Vincentz Fachforum Pflege
http://www.vincentz.net/fachforen/pflegeforum_frage.cfm?id=2332
Die Frage im Forum verdeutlicht einmal mehr, dass es entgegen anderslautender Meinungen durchaus Sinn macht, ein auf die Altenpflege zugeschnittenes Fehlerberichts- und Lernsystem zu etablieren. Der Sinn und Zweck eines Fehlerberichts- und Lernsystem besteht zuvörderst nicht in dem öffentlichen Wehklagen über Pflegemissstände, sondern um die Chance, aus sog. kritischen Ereignissen in erster Linie zu lernen, mögen dies auch die „Engel der Alten“ anders sehen. Die Argumente, die gegen dieses Projekt vorgebracht werden, sind wenig – zuweilen überhaupt nicht – tragfähig und lassen darauf schließen, dass der eigentliche Sinn nicht erkannt wird. Das Projekt ist frei von Ideologien und dem wohlmeinenden Kampfgetöse über die Etablierung eines scheinbar notwenigen whistleblowing in der Altenpflege und es stellt einen weiteren Schritt in die richtige Richtung dar, eine allgemeinzugängliche Plattform für kritische Ereignisse in der Altenpflege zur Verfügung zu stellen. Hierbei steht außer Frage, dass in der Folge die Qualität des Systems über den Erfolg entscheidet, so dass der redaktionellen Aufarbeitung der einzelnen Beiträge ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. In diesem Sinne gilt es zu vermeiden, dass über einen möglichen Fehler gleichsam fehlerhafte Lösungen und Strategien angeboten werden, so dass sich gerade in der Altenpflege so mancher Irrtum nicht zuletzt auch über die rechtlichen Bedingungen der nichtärztlichen Betreuung des multimorbiden Alterspatienten weiter vertieft und so dauerhaft zementiert wird.
Das Projekt ist insgesamt sehr anspruchsvoll und es wird hier der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass es auch von der Praxis angenommen wird: denn es dient der Praxis und eröffnet Handlungsoptionen, ohne dass gleich der Staatsanwalt auf den Plan gerufen wird! Nicht jedes kritische Ereignis ist zugleich strafrechtlich sanktioniert und dies scheint von einigen Antagonisten nicht hinreichend bedacht zu werden.
Lutz Barth