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Leistungsrechtliche Grenzen der kultursensiblen Pflege?

12.04.200717:54 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Leistungsrechtliche Grenzen der kultursensiblen Pflege?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Das sog. interkulturelle Pflegemanagement nimmt in der Praxis einen immer höheren Stellenwert ein. Menschen mit Migrationshintergrund sind in gleicher Weise wie die deutsche Bevölkerung auf die Inanspruchnahme professioneller Hilfe im Alter angewiesen und es ist evident, dass hierdurch auf die Pflege besondere Aufgaben, aber wohl auch Kosten zukommen.

Das rituelle Waschungen nicht zum Pflegebedarf gehören, hat unlängst das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 23.02.2006, Az.: S 39 P 84/04) entschieden. Rituellen Waschungen moslemischer Gläubiger begründen demzufolge keinen Anspruch auf Pflegegeld in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das Sozialgericht lehnte es ab, den Zeitaufwand für Hilfen im Rahmen der fünfmaligen rituellen Waschungen dem Grundpflegebedarf hinzuzurechnen. Der im Rahmen einer Religionsausübung anfallende Hilfebedarf sei nicht Gegenstand der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung. Diese beinhalte nur zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgängliche Pflegehilfen. Hierzu zählten die rituellen Waschungen trotz ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Wiedergewinnung der geistigen und seelischen Kräfte der gläubigen Klägerin nicht. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gebe keinen Anspruch auf Gewährung finanzieller Mittel zur Ausübung der Glaubensfreiheit.

Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW >>>
http://www.justizministerium-nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/22_11_2006/index.php?PHPSESSID=f81fcc1722c62d0bb9bf1bd31658c6e9

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