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ARAG: Kurioses Gerichtswirrwarr

24.10.202509:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ARAG: Kurioses Gerichtswirrwarr
ARAG Experten mit schrägen Gerichtsurteilen zum Schmunzeln
ARAG Experten mit schrägen Gerichtsurteilen zum Schmunzeln

(openPR) Da oder nicht da – das ist hier die Frage
Richter, Angeklagte, Dolmetscher – alle müssen da sein, wenn es im Gerichtssaal zur Sache geht. Fehlt jemand, kann das Urteil später gekippt werden. Doch was ist, wenn zwar jemand anwesend ist, der aber im Verfahren eigentlich eine andere Funktion ausübt? Ist er dann abwesend? Dieser vermeintlich komplizierten Frage gehen die ARAG Experten nach und verweisen auf einen kuriosen Strafprozess, in dem eine Rechtsanwältin kurzerhand zur Dolmetscherin für Niederländisch ernannt wurde, obwohl sie eigentlich Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten war. In Ermangelung eines Dolmetschers am ersten Verhandlungstag übernahm sie also kurzerhand den Job der Übersetzerin. Ab Tag zwei war ein „echter“ Dolmetscher zur Stelle und so übernahm die multitaskingfähige Rechtsanwältin wieder ihre ursprüngliche Rolle als Pflichtverteidigerin. Der Generalbundesanwalt sah in diesem spontanen Rollentausch einen klaren Revisionsgrund. Denn seiner Ansicht nach sei die Frau in erster Linie Pflichtverteidigerin, daher als Dolmetscherin ungeeignet und als nicht anwesend zu betrachten. Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen das entspannter: Wer tatsächlich im Saal sitzt und seine Aufgabe erfüllt, gilt auch als anwesend. Selbst wenn es juristisch etwas schräg läuft. Nur wer gar nicht da ist, ist wirklich abwesend (Az.: 3 StR 249/24).

Mein Tanzbereich, dein Tanzbereich
Eigentlich wollte er nur sein Grundstück wiederhaben, das er von seiner Mutter erworben hatte. Zum Grundstück gehören laut ARAG Experten ein Wohnhaus und ein Nebengebäude. Dort hatte seine Mutter mit ihrem Lebensgefährten gewohnt. Einen Mietvertrag hatte das Paar jedoch nie geschlossen. Als es aus war mit dem Paar, zog die Mutter aus und ihr Sohn forderte den Ex seiner Mutter auf, das Wohnhaus zu räumen. Der aber weigerte sich. Es folgte die Klage auf Herausgabe des Grundstücks. Und damit begann das kuriose Spiel der Gerichte. Denn das vom Sohn angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) (Az.: 12 C 163/22) fühlte sich sachlich nicht zuständig und verwies den Fall an das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree (Az.: 13 O 120/22). Aber auch hier winkten die Richter nur müde ab. Nach etlichem weiteren Hin- und Hergeschachere wurde das gerichtliche Kompetenzgerangel schließlich vom Brandenburgische Oberlandesgericht beendet. Dort entschied man, dass das Amtsgericht den Rechtsstreit endgültig lösen müsse. Nachdem die Zuständigkeitsfrage nach mehr als einem Jahr endlich gelöst war, bleibt zu hoffen, dass mittlerweile ein Urteil gefällt wurde. Ob der ungeliebte Ex überhaupt noch in der umstrittenen Immobilie wohnt, ist nicht überliefert.

Ein wahres Gedicht vor Gericht
Der Sachverhalt war wenig poetisch: Die Mitarbeiterin eines Spielbarbetriebs, auch „Russenpuff“ genannt, wurde von ihrem Chef gefeuert, weil sie nach Dienstschluss auf dem Barhocker masturbiert haben soll. Aus Rücksicht auf ihren Ruf gab der Dienstherr offiziell einen anderen Kündigungsgrund an. Doch die Frau wollte den Rauswurf nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Dort einigten sich beide Parteien auf eine Abfindung. Die Gefeuerte legte allerdings nach und klagte erneut. Sie verlangte nun unter anderem ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro. Die Richter wiesen die Klage ab (Amtsgericht Detmold Az.: 3 Ca 842/07). Dies taten sie durchaus poetisch und verfassten das Urteil in Reimform. Einen Reim konnte sich die Bardame indes nicht darauf machen und legte Berufung ein, weil die Reimform nicht angemessen und ein Verfahrensfehler sei. Doch auch hier zog sie nach Auskunft der ARAG Experten den Kürzeren und verlor. Allerdings nicht wegen der Reimform, die nach Auffassung des Berufungsgerichts im konkreten Fall tatsächlich grob unangemessen und deshalb verfahrensfehlerhaft war, sondern weil ihr kein Anspruch auf Schmerzensgeld zustand (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 8 Sa 1736/07).

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