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Erwerbsgeminderte und Hinterbliebene aufgepasst: Lasst die Rentenbescheide prüfen

04.04.200710:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach wie vor kürzt der Deutsche Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs zu Unrecht. Nun eilt der Bundesgesetzgeber dem Rentenversicherungsträger zur Hilfe.

In dem Urteil vom 16.05.2006 hatte das Bundessozialgericht (B 4 RA 22/05 R) höchstrichterlich festgestellt, dass auch Rentner, die bei Rentenbeginn "jünger als 60" sind, den Abschlägen unterliegen, dies aber nach dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte erst, wenn sie die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.



Hintergrund des Urteils sind die zum Jahresbeginn 2001 eingeführten Rentenabschläge für Rentner, die nach dem 60., aber vor dem 65. Geburtstag in Rente gehen. Die Abschläge wurden eingeführt, um ein befürchtetes Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente zu verhindern.

Gleichwohl weist Rechtsanwalt Weber darauf hin, dass zahlreiche Witwen, Witwer und Halbwaisen dem Urteil Beachtung schenken sollten. Gemäß der Argumentation des Bundessozialgerichts gelten im Sinne des Gesetzeswortlauts Zeiten einer Rente vor dem 60. Lebensjahr nicht als Zeit einer „vorzeitigen“ Inanspruchnahme. Entsprechend ist auch die Kürzung der Hinterbliebenenrente mit Abschlägen, wie bei den Erwerbsminderungsrenten praktiziert wird, in zahlreichen Fällen als rechtswidrig zu betrachten.

Denn die gesetzliche Bestimmung (§ 77 II S.3 Sozialgesetzbuch Teil VI ) lautet: „Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dieser Satz gilt sowohl für die Erwerbsminderungsrenten nach § 77 II S.1 Nr.3 SGB VI wie auch für Hinterbliebenenrenten nach § 77 II S.1 Nr. 4 SGB VI.

Demnach erhalten zahlreiche Hinterbliebene, die Abschläge hinnehmen müssen, zu niedrige Renten. Rechtsanwalt Weber: „ Der betroffene Personenkreis sollte schnellstmöglich die Neufeststellung der Rente beantragen und gegen die Ablehnung Rechtsmittel einlegen.“

Mit dem Gesetzentwurf zur "Rente mit 67" will nun der Bundesgesetzgeber Nachzahlungsansprüche für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einschränken. Eine Neuregelung sieht vor, dass auf eine Rückzahlung von Beträgen, die in der Vergangenheit von der Rentenversicherung zu Unrecht einbehalten worden sind, kein Anspruch mehr bestehen soll. Das Gesetz soll zum 1.Mai 2007 in Kraft treten.

Rechtsanwalt Stefan A. Weber hierzu: „Sollte die Entscheidung des vierten Senats durch weitere Senate des Bundessozialgerichts bestätigt werden, muss der Rentenversicherungsträger bei den Rentnern nachzahlen, die schon einen Überprüfungsantrag gestellt haben. Die übrigen Betroffenen bleiben außen vor, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Aus diesem Grund sollten die Betroffenen bis Ende April einen Überprüfungsantrag stellen.“

V.i.S.d.P.: Stefan A. Weber Tel.: (02161) 564333 www.rae-we.de

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