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UniImmo Wohnen ZBI – Risiko zu niedrig bewertet

10.03.202509:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: UniImmo Wohnen ZBI – Risiko zu niedrig bewertet

(openPR) LG Nürnberg-Fürth gibt Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt

Anleger des UniImmo Wohnen ZBI haben im Sommer 2024 viel Geld verloren als der Wert des offenen Immobilienfonds um 17 Prozent eingebrochen ist. Nun macht ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2025 den Anlegern Hoffnung. Das Gericht stellte fest, dass das Risiko beim UniImmo Wohnen ZBI zu gering eingestuft wurde und die Anleger über ihr tatsächliches Risiko getäuscht wurden (Az.: 4 HK O 5879/24).

Für Verbraucher ist das Risiko ihr investiertes Geld zu verlieren, ein wesentliches Kriterium für ihre Anlageentscheidung. Beim offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI wurde der Risikoindikator im Basisinformationsblatt lediglich mit 2 und nach der Abwertung mit 3 auf einer siebenstufigen Skala angegeben. Das bedeutet, dass das Risiko als „niedrig“ bzw. als „mittelniedrig“ bewertet wurde. Anleger konnten daher von einer sicheren Kapitalanlage ausgehen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht verfügt und Anleger konsequent bei der Wahrung ihrer Interessen unterstützt.

Anleger über Risiko getäuscht

Der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI wurde 2017 aufgelegt und wird von Union Investment, dem Fondshaus der Volks- und Raiffeisenbanken, und ZBI (Zentral Boden Immobilien Gruppe) gemanagt. Der Schock für die Anleger kam Ende Juni 2024. Nach einer Sonderbewertung mussten die Fondsimmobilien um fast 17 Prozent abgewertet werden. Die Anleger haben durch die Abwertung rund 860 Millionen Euro verloren.

Ein solcher Verlust kann bei einem Risikoindikator von 2 im Grunde genommen nicht erwartet werden. Das sah auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg so. Der Risikoindikator sei mit 2 bzw. 3 nach der Abwertung zu niedrig angesetzt und der Verbraucher werde dadurch über sein tatsächliches finanzielles Risiko getäuscht. Bei einem Risikoindikator 2 müsse der Wert der Fondsimmobilien mindesten einmal im Monat ermittelt werden. Dies sei beim UniImmo Wohnen ZBI jedoch nur vierteljährlich geschehen. Insgesamt hätte der Risikoindikator mit 6 angegeben werden müssen, so die Verbraucherzentrale. Sie forderte daher, dass der UniImmo Wohnen ZBI nicht mehr mit dem Risikoindikator 2 bzw. 3 beworben werden dürfe.

Klage erfolgreich

Die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Erfolg. Der Fondsmanager ZBI dürfe den offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI nicht mehr mit der niedrigen bzw. mittelniedrigen Risikoklasse 2 bzw. 3 bewerten, entschied das LG Nürnberg-Fürth. Diese Risikobewertung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Durch die Einordung des Risikofaktors auf einer Skala von 1 bis 7 solle dem Verbraucher transparent vermittelt werden, welches Risiko mit der Beteiligung an der Geldanlage verbunden ist, wobei 1 das niedrigste und 7 das höchste Risiko kennzeichnet.

Bei einer Kapitalanlage für Kleinanleger wie dem offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI muss das Risiko mit dem Indikator 6 bewertet werden, wenn die Preise nicht monatlich neu bewertet oder keine geeignete Benchmark gesetzt werden. Dies sei beim UniImmo Wohnen ZBI nicht der Fall, so das LG Nürnberg-Fürth.

Risikoklasse für Anleger entscheidendes Kriterium

Mit der Risikoindikator solle ausgedrückt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchen Umfang die Anleger ihr investiertes Geld verlieren könnten. Diese Information sei wesentlich für die Anlageentscheidung eines Verbrauchers. Das Errechnen börsentäglicher Rückgabepreise reiche dafür nicht aus, führte das Gericht weiter aus.

Die Einstufung der Risikoklasse sei für den Verbraucher das entscheidende Kriterium, um sein Risiko verlässlich einschätzen zu können. Werde die Risikoklasse zu niedrig angegeben, werde der Verbraucher über sein Risiko getäuscht. Damit liege auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, machte das LG Nürnberg-Fürth weiter deutlich. ZBI dürfe den UniImmo Wohnen ZBI daher nicht mehr mit einer zu niedrigen Risikoklasse bewerben, entschied das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ZBI kann noch Berufung einlegen.

Schadenersatzansprüche der Anleger

Dennoch ist das Urteil Rückenwind für Schadenersatzansprüche der Anleger. Denn sie hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Zudem dürfen sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Kapitalanlagen empfohlen werden. Wurden die Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt, können den Anlegern des UniImmo Wohnen ZBI Schadenersatzansprüche entstanden sein.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI.

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