(openPR)
Urteil des OLG Stuttgart vom 28. Oktober 2025 – Az. 6 U 84/24
Ein häufiger Streitpunkt im Leasingrecht ist der sog. Minderwertausgleich. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 6 U 84/24) deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schaden ersetzt werden muss und Leitlinien zur Berechnung des Minderwerts aufgestellt.
Wird das Leasingobjekt, z.B. ein Auto, vom Leasingnehmer zurückgegeben, kommt es mit dem Leasinggeber häufig zum Streit über vermeintliche Schäden und geforderte Nachzahlungen. Allerdings ist nicht jeder Mangel ersatzfähig. Das OLG Stuttgart stellte nun klar, dass nur solche Schäden beim Minderwert berücksichtigt werden dürfen, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Leasingrecht berät.
Rückgabe eines Leasingfahrzeugs
Dem Verfahren am OLG Stuttgart lag ein typischer Streit über die Rückgabe eines Leasingfahrzeugs zugrunde. Eine Partnerschaftsgesellschaft hatte bei einer Leasinggesellschaft einen Pkw im Rahmen eines sog. Kilometerleasingvertrags geleast. Die Vertragslaufzeit betrug drei Jahre. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wurde das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurückgegeben. Die Leasinggesellschaft ließ ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeugs erstellen. In diesem Gutachten wurden insgesamt siebzehn verschiedene Mängel und Beschädigungen an dem Auto festgestellt.
Die vertraglichen Leasingbedingungen sahen vor, dass das Fahrzeug bei Rückgabe in einem Zustand sein muss, der seinem Alter und der vereinbarten Laufleistung entspricht. Übliche Gebrauchsspuren sollten ausdrücklich außer Betracht bleiben. Ersatzpflichtig seien nur Schäden oder übermäßige Abnutzungen, die zu einem tatsächlichen Minderwert führen. Nach Auffassung der Leasinggesellschaft handelte es sich bei den festgestellten Mängeln nicht mehr um gewöhnliche Gebrauchsspuren, sondern um Schäden, die den Marktwert des Fahrzeugs erheblich minderten. Sie forderte daher einen Minderwertausgleich in Höhe von knapp 9.500 Euro.
Grundlage für Schadenshöhe
Die Leasingnehmer bestritten die Forderung weitgehend. Sie argumentierten insbesondere, dass das vorgelegte Gutachten keine ausreichende Grundlage für die behauptete Schadenshöhe darstelle. Außerdem könne der Minderwert eines Fahrzeugs nicht einfach dadurch bestimmt werden, dass man sämtliche Reparaturkosten addiere. Entscheidend sei vielmehr der tatsächliche Wertverlust auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage der Leasinggesellschaft weitgehend stattgegeben. Die Leasingnehmer legten gegen das Urteil Berufung ein.
Kein Minderwertausgleich bei normalen Gebrauchsspuren
Die Berufung hatte zumindest teilweise Erfolg. Das OLG Stuttgart änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass die Leasingnehmer nur noch einen Minderwertausgleich in Höhe von 4.160 Euro zahlen müssen. Davon entfielen 3.160 Euro auf einen Minderwert des Fahrzeugs, weitere 1.000 Euro auf eine nicht durchgeführte Inspektion, die nach den Vertragsbedingungen geschuldet gewesen wäre.
In seiner Begründung machte das Oberlandesgericht die rechtlichen Maßstäbe für den Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen deutlich. Ausgangspunkt sei der Grundsatz, dass ein Leasingnehmer das Fahrzeug lediglich in einem Zustand zurückgeben muss, der der vertragsgemgäßen Nutzung entspricht. Normale, alters- und laufleistungsbedingte Gebrauchsspuren seien daher grundsätzlich hinzunehmen und begründeten keinen Ersatzanspruch. Es seien nur Mängel zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Das können Beschädigungen sein, die bei vertragsgemgäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke nicht entstehen können. Zudem können auch solche Mängel relevant sein, die zwar grundsätzlich entstehen können, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer jedoch üblicherweise reparieren lassen würde, z.B. sicherheitsrelevante Defekte.
Reparaturkosten nicht gleich Minderwert
Der Minderwert sei auch nicht pauschal mit der Summe der Reparaturkosten gleichzusetzen, sondern lasse sich vielmehr anhand eines Vergleichs bestimmen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs gleichen Alters und gleicher Laufleistung, das lediglich übliche Gebrauchsspuren aufweist. Erst wenn der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs hinter diesem Referenzzustand zurückbleibt, kommt ein Minderwertausgleich in Betracht. In dem vorliegenden Fall habe sich ein Minderwert in Höhe von 3.160 Euro ergeben, so das OLG.
Mit dieser differenzierten Betrachtung hat das OLG Stuttgart die Position von Leasingnehmern bei der Rückgabe des Leasingobjekts gestärkt. Das Urteil zeigt, dass nicht jede im Rückgabeprotokoll aufgeführte Beschädigung automatisch zu einer Zahlungspflicht führt. Leasinggesellschaften sollten Minderwertforderungen daher sorgfältig prüfen und begründen. Liegen Schäden vor, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, können Minderwertforderungen gestellt werden.
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