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Arbeitskleidung verweigert – Kündigung wirksam

26.07.202410:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitskleidung verweigert – Kündigung wirksam

(openPR)

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2024 – Az. 3 SLa 224/24

Arbeitskleidung muss nicht jedem Mitarbeiter gefallen, tragen muss er sie zumeist trotzdem. Die Anordnung einer bestimmten Arbeitskleidung ist in der Regel durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024 (Az.: 3 SLa 224/24). Hier bestätigten die Richter, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam erfolgt sei, weil dieser sich weigerte, eine rote Arbeitshose zu tragen.

Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht des Arbeitgebers ist umfassend. Es betrifft u.a. die Arbeitszeit, den Arbeitsort und den Arbeitsinhalt. Darüber hinaus umfasst das Weisungsrecht auch Fragen zur Betriebsordnung. So kann der Arbeitgeber bspw. auch eine bestimmte Arbeitskleidung anordnen, sofern der Mitarbeiter dadurch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten oder seiner Religionsfreiheit eingeschränkt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät.

Arbeitskleidung ist nicht als Willkür des Arbeitgebers zu verstehen, sondern hat in aller Regel einen Zweck. So hat Arbeitskleidung vielfach auch eine Schutzfunktion. Zum anderen kann sie der Corporate Identity dienen oder trägt z.B. im Einzelhandel dazu bei, dass Kunden die Mitarbeiter erkennen können.

Arbeitskleidung mit Schutzfunktion

In dem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf stellte der Arbeitgeber den Mitarbeitern für betriebliche Tätigkeiten in den Bereichen Montage, Produktion und Logistik Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörte auch eine rote Arbeitshose, die die Arbeitnehmer in diesen Tätigkeitsbereichen auf Anordnung des Arbeitgebers zu tragen hatten. Die rote Arbeitshose erfüllte auch eine Schutzfunktion.

Der Kläger, der u.a. mit Kappsägen und Akkubohrern arbeitete, hatte offenbar trotz der Schutzfunktion eine tiefe Abneigung gegen die rote Hose entwickelt und weigerte sich diese bei der Arbeit zu tragen. Auch nach zwei Abmahnungen erschien der Kläger weiterhin nicht in der roten Hose am Arbeitsplatz, sondern trug weiterhin eine schwarze Arbeitshose. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht.

Kündigungsschutzklage erfolglos

Die erhobene Kündigungsschutzklage hatte am Arbeitsgericht Solingen keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren wies auch die 3. Kammer des LAG Düsseldorf die Klage zurück. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt war, das Tragen der roten Arbeitshose anzuordnen.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Arbeitnehmer lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei. In diese dürfe der Arbeitgeber eingreifen, sofern berechtigte Gründe dafür vorliegen. Dies sei hier der Fall, denn ein maßgeblicher Grund sei die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber habe das Tragen roter Arbeitskleidung verlangen können, da in diesem Arbeitsbereich auch Gabelstapler fuhren. Nicht nur in diesem, sondern auch in anderen Produktionsbereichen sei die Sichtbarkeit durch Arbeitskleidung in der Signalfarbe Rot erhöht, so das LAG Düsseldorf. Zudem sei auch die Wahrung der Corporate Identity in den Werkhallen ein weiterer sachlicher Grund. So werde eine Abgrenzung zu externen Mitarbeitern ermöglicht.

Der Kläger hatte die rote Arbeitshose in den Jahren zuvor anstandslos getragen. Dass er sich nun weigerte die Hose zu tragen, weil sie ihm nicht gefalle, sei kein ausreichender Grund und andere Gründe habe der Kläger nicht genannt. Das ästhetische Empfinden des Klägers allein könne in der Interessenabwägung aber keine Rolle spielen. Die ordentliche Kündigung sei daher wirksam erfolgt, entschied das LAG Düsseldorf.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Arbeitskleidung ist zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern häufiger ein Streitpunkt, als man vielleicht vermuten möchte. Die Entscheidung zeigt aber, dass Arbeitgeber die Kleidung anordnen dürfen, wenn es sachliche Gründe dafür gibt und der Arbeitnehmer dadurch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten oder seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt wird.

In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer wegen seiner Weigerung die Arbeitskleidung zu tragen, bereits zwei Abmahnungen erhalten. Der Arbeitgeber hatte ihm dadurch Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Da er dazu nicht bereit war, konnte der Arbeitgeber wirksam eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Abmahnungen, Kündigungen und weiteren Themen des Arbeitsrechts.

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