(openPR) Familienrechtsexpertin Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:
Voraussichtlich zum 01.07.2007 wird eine weitreichende Reform des Unterhaltsrechts in Kraft treten. Mit dieser Reform soll das Unterhaltsrecht den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel angepasst werden.
Ursprünglich sollten die neuen Bestimmungen bereits zum 01.04.2007 in Kraft treten. Da das Gesetz aber noch nicht abschließend beraten ist, wird es wahrscheinlich erst ab dem 01.07.2007 gelten.
Die neue Reform verfolgt vor allem drei Ziele:
1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen, was in vielen Fällen dazu führt, dass die Kinder nicht den vollen Unterhalt bekommen, der für ihre Lebensführung eigentlich notwendig ist.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein.
So soll der Kindesunterhalt künftig in jedem Fall Vorrang haben (1. Rang).
Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber erst nachrangig befriedigt, wobei auch hier wegen des Kindeswohls folgendermaßen unterschieden wird:
Den 2. Rang können die kinderbetreuenden Elternteile beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist.
Erst im 3. Rang findet sich der geschiedene Ehegatte wieder, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.
Nach der neuen Regelung wird der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt.
Zwar wird es weiterhin die Unterhaltspflicht gegenüber dem kinderbetreuenden Ex-Ehegatten geben. Doch soll der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt künftig zum einen zeitlich begrenzt werden und zum anderen davon abhängen, inwieweit der oder die Unterhaltsberechtigte bei der Arbeitsplatzsuche die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort berücksichtigt hat.
In der Praxis wird es künftig so aussehen, dass wenn z.B. die Oma bereit und in der Lage ist, Enkelkinder zu betreuen, dann wird der Ex-Ehegatte diese Möglichkeit berücksichtigen müssen. Oder: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, wobei es auch künftig immer auf den Einzelfall ankommt.
Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für „Altfälle“ gelten. Dies allerdings, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.
Zu beachten ist, dass die Neuerungen des Unterhaltsrechts für die Unterhaltsberechtigten nicht automatisch wirksam werden, sondern erst ausdrücklich beantragt werden müssen. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
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