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Unterhalt

(openPR) Realsplitting
Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten sind beim Empfänger nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich beim Unterhaltspflichtigen durch einen entsprechenden Sonderausgabenabzug auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben. Diesen Standpunkt vertritt das Finanzgericht Köln (14 K 4225/06 vom 7.11.2007), gegen den das beklagte Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Aktenzeichen beim BFH: X R 44/07). In gleich gelagerten Fällen sollten die entsprechenden Steuerbescheide also durch Einspruch offen gehalten werden.



Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln basiert auf dem besonderen Sinn und Zweck des Realsplittings. Der besteht – ähnlich wie beim Ehegattensplitting – darin, dass eine Verteilung des Einkommens stattfindet. Derjenige Teil des Einkommens, der zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten verwendet wird, wird dem anderen Ehegatten zugerechnet. Es besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen Steuerentlastung beim Verpflichteten und Steuerbelastung beim Geldempfänger. Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.

Hintergrund: Zahlt ein Steuerpflichtiger an seinen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden einkommensteuerpflichtigen Ehegatten Unterhalt, kann er die Zahlungen mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehen. Umgekehrt muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Unterhaltsreform
Das zu Anfang des Jahres geänderte Unterhaltsrecht beschäftigt bereits das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 345/08). Klage führt eine Teilzeit arbeitende 36-jährige Mutter von zwei Söhnen im Alter von 16 und 7 Jahren, die in weinigen Wochen geschieden sein wird und nach dem neuen Recht keinen Unterhalt von ihrem Ehemann bekäme. Unterhaltspflichtig ist dieser lediglich gegenüber den beiden Söhnen, denn einen generellen Unterhaltsanspruch gibt es nur noch dann, wenn die gemeinsamen Kinder jünger als drei Jahre sind. Etwa 400 Euro Betreuungsunterhalt pro Monat hätte die Klägerin nach der bis 2007 geltenden Regelung bekommen.

Die Klage zeigt die Folgen der neuen Regeln im Unterhaltsrecht. Durch die Reform sollen Geschiedene für ihr Auskommen selbst sorgen, Vorrang bei der Versorgung sollen die Kinder haben. Der Anwalt der klagenden Mutter argumentiert dagegen mit dem Kinder-Grundrecht auf elterliche Betreuung. Wenn Mütter eine Vollzeitstelle annehmen müssten, weil sie keinen Unterhaltsanspruch haben, verletze dies die Grundrechte des Kindes auf elterliche Betreuung. Das neue Unterhaltsrecht schütze die finanziellen Interessen von Männern, nicht aber das Wohl der Kinder.

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