(openPR) Viele Jahre brachten gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihren besonderen Status mit einer eingängigen Abkürzung zum Ausdruck: gGmbH. Damit ist es nun aus. Denn das Oberlandesgericht (OLG) München hat ihnen attestiert, dass es das kleine „g“ im GmbH-Recht gar nicht gibt. Die Folge: Diese unzulässige Angabe der Gesellschaftsform kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. „Damit dürften die Richter eine Lawine losgetreten haben, die über den Bezirk des OLG München hinausreicht“, erwartet Christoph Germer, Rechtsanwalt der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Berlin. „Alle Gesellschaften, die diesen Zusatz führen, sollten erwägen, durch Gesellschafterbeschluss eine Änderung der Firma zu bewirken und diese in das Handelsregister eintragen zu lassen.“
Ansonsten müssen die gGmbHs befürchten, dass die Registergerichte im Wege des Firmenmissbrauchverfahrens oder des Beanstandungsverfahrens einschreiten. „Viel schwer wiegender dürfte für die Unternehmen allerdings sein, dass Dritte Ansprüche auf Unterlassung des Firmengebrauchs aus dem Markengesetz oder aus dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb herleiten könnten“, warnt Germer, „und das bedeutet Abmahnungen.“
Hinter der OLG-Entscheidung steht die Sorge, dass ein weiterer Bestandteil neben der gesetzlich vorgesehenen Abkürzung GmbH Unklarheit darüber auslösen könnte, inwieweit das Unternehmen den für die GmbH geltenden Regelungen – insbesondere der Haftung – unterliegt. Wobei das Gericht offen ließ, ob die ausgeschriebene Form „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ als Bestandteil der Firma zulässig wäre. „Die Entscheidung betrifft allerdings nur die korrekte Nutzung der Abkürzung GmbH“, betont Wirtschaftsprüferin Martina Schmidt, Geschäftsführerin der FPS Schmidt und Kollegen GmbH in Potsdam, „die Gemeinnützigkeit selbst und die daraus resultierenden Steuerprivilegien werden von dem Münchener Beschluss nicht tangiert.“
Vor allem Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und soziale Unternehmen nutzen die steuerlich vorteilhafte Rechtsform der gemeinnützigen GmbH. Steht eine konsequente Umsetzung der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 13.12.2006, 31 Wx 84/06, veröffentlicht in GmbHR 5/2007, S. 267 f) bevor, kommen auf diese nicht nur Kosten für die Änderung der Handelsregistereintäge zu. Auch Briefbogen und Werbemittel müssen angepasst werden.
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