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Öffentliche Petition – Wer soll künftig die Pflegesituation beurteilen?

01.03.200718:49 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Öffentliche Petition – Wer soll künftig die Pflegesituation beurteilen?

(openPR) Der Petent Gunnar Wende möchte mit seiner öffentlichen Petition v. 16.02.2007 erreichen, dass zur Beurteilung einer Pflegesituation nicht ein Arzt, sondern ein Pflegesachverständiger gutachterlich gehört wird.

“Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Arzt nicht über die notwendige Ausbildung verfügt um die Pflege und die pflegerischen Bereiche beurteilen zu können. Die Ausbildung eines Arztes umfasst zu Beginn der medizinischen Ausbildung (Studium) nur ein zeitlich sehr eingeschränktes Pflegepraktikum. Durch den Abschluss des Medizinstudiums erlangt der Mediziner die Berufsbezeichnung des Arztes, jedoch nicht den Berufsstand einer Krankenschwester / Krankenpfleger. Hieraus ergibt sich, dass ein alleiniger Einsatz von Medizinern zur Begutachtung auszuschließen ist, da ein berufsfremder Gutachter keine sachverständige Bewertung von Pflege und Pflegedefiziten durchführen kann. Es ist richtig und sinnvoll, einen Mediziner als Fremdgutachter konsultierend zu medizinischen Fragestellungen hinzuzuziehen, jedoch kann dieser niemals die Pflegesituation und die fachgerechte Durchführung der Pflege sachverständig beurteilen.“

Quelle: Deutscher Bundestag – Öffentliche Petitionen >>>
http://itc.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=385

Kurze Anmerkung:
Die Petition weckt gerade in den Zeiten, wo wir nach wie vor Pflegemissstände zu beklagen haben, besonderes Interesse. Ob der Arzt allerdings „niemals die Pflegesituation und die fachgerechte Durchführung der Pflege sachverständig beurteilen kann“, steht nachhaltig zu bezweifeln an. Die „Pflege“ als Profession ist daran zu erinnern, dass der Arzt neben der Anamnese und Diagnostik freilich auch die Therapie und damit eine ganzheitliche Krankenversorgung schuldet. Sofern also der Arzt eine therapeutische Entscheidung trifft und die Art und Weise der Therapie ein unmittelbar persönliches Tätigwerden des Arztes nicht bedingt, kann er im Rahmen der üblichen Delegationsregeln einen Teil seiner (!) therapeutischen Pflichten mit Blick auf die medizinische Behandlungspflege auf das Pflegepersonal übertragen.

Lutz Barth

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